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Autor Thema: Berufserlaubnis und Transfusion
Rombeck
kommt regelmäßig her
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ID # 228


  Erstellt am 26. November 2023 13:59 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie ordnen Sie die Transfusion von Blutprodukten durch (ausländische) ärztliche Kolleginnen und Kollegen, die hier mit einer Berufserlaubnis arbeiten, ein?
Dürfen sie selbständig die Indikation stellen, dürfen sie selbständig die Transfusion einleiten?
Nach §13(2)TFG dürfen ja nur ärztliche Personen, die ausreichend Erfahrung haben, eigenverantwortlich Blutprodukte anwenden. Die Berufserlaubnis berechtigt aber nur zu ärztlichen Tätigkeiten unter Aufsicht.
Damit ist meiner Meinung nach zumindest die Indikationsstellung nicht möglich, sondern nur die Durchführung der Transfusion unter Aufsicht eines approbierten Arztes möglich.
Wie sehen Sie das? Haben Sie Erfahrungen damit, oder wie regeln Sie das in Ihrem Haus?
Beste Grüße

-----------------------
Dr. Andres Rombeck
Leitender Arzt
Stv. Transfusionsverantwortlicher
ABS-Experte (DGKH)
Abteilung für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie
GFO-Kliniken Niederrhein
St. Vinzenz-Hospital Dinslaken
02064 - 44 1152 (Sekretariat)

Beiträge: 11 | Mitglied seit: März 2011 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 10. Februar 2024 10:55 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Lieber Kollege Rombeck,
Das ist schwer vorauszusehen. Als Verantwortlicher (Abteilungsleiter oder TV) würde ich dies, so wie Sie andeuten, von der individuellen Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkenntnis abhängig machen, von der ich mich vorher eigenhändig überzeugt habe. Das würde ich auch dokumentieren.
Die Realität ist doch, dass wir immer mehr ärztliche Kolleg/Innen bekommen, die wir sinnvoll und nach ihren tatsächlichen Fähigkeiten sicher in der klinischen Realität einsetzen können und müssen. Dabei sind die individuellen Kenntnisse und der Umgang mit Patientensicherheit genauso unterschiedlich wie bei Deutschland-stämmigen Approbierten.
Wie die einzelnen Regierungspräsidien das bei einer Begehung sehen, kann nicht vorausgesehen werden- die Einsicht in klinische Realität ist ja sehr unterschiedlich ausgeprägt.
Ein Richter wird im Schadensfall vermutlich die Sorgfalt würdigen, dass Sie sich persönlich überzeugt haben, aber auch da eine Mitschuld zuweisen. Wenn Sie noch zusätzlich in dieser Konstellation die Indikationsstellung patienten-individuell besprechen, die Ausführung begleitet und geprüft haben, ist nach praktischen Gesichtspunkten die Patientensicherheit eigentlich ausreichend (nach meiner Ansicht und unter dem Aspekt der Versorgungsrealität , Ärzte - und Personalmangel) gewahrt.

Eine einfache und praktikable Lösung ist schwer- aber wie Sie an dieser Antwort sehen, nicht einheitlich für die Patientensicherheit, den klinischen Betreuungsauftrag , die juristische und regulative Perspektive.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 16. Februar 2024 12:02 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
zugehörig zum Thema:

Aufklärung zur Transfusion durch Physician Assistants (PA)

(Diskussion dieser Frage zum Erfahrungsaustausch QS
Hämotherapie Bundesärztekammer und Landesärztekammern 2021)
ergab im Ergebnis:

Die Teilnehmer verneinen dies einvernehmlich.
Verwiesen wird auf Abschnitt 4.3.1 der Hämotherapie-Richtlinie:
?Aufklärende Person/Umfang der Aufklärung: Die Aufklärung hat
mündlich durch einen Arzt zu erfolgen.? und auf das
Positionspapier der Bundesärztekammer und KBV zum PA von
2017 zur Delegation von Leistungen.

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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