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Autor Thema: Wer ist für die Einweisung nichtärztlicher Personen in der Hämotherapie zuständig?
tfrietsch
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ID # 24


  Erstellt am 16. Februar 2024 12:18 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Aufkommende Frage beim 8. ERFAHRUNGSAUSTAUSCH QB HÄMOTHERAPIE, 05. Oktober 2021 in Dresden

? Wer im Krankenhaus ist bei der Anwendung von Blutprodukten für die
Einweisung von Pflegepersonal, Transportdienst und Labormitarbeitern
zuständig? Laut Richtlinie sei der Transfusionsbeauftragte nur für die ärztlichen
Mitarbeiter zuständig.

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
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ID # 24


  Erstellt am 16. Februar 2024 12:18 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Diskussion dieser Frage zum Erfahrungsaustausch QS Hämotherapie
Bundesärztekammer und Landesärztekammern ergab im Ergebnis:
Einigkeit herrscht darin, dass für Inhalte von Fortbildungen der
Transfusionsverantwortliche und ggf. die Transfusionskommission zuständig
seien. Die disziplinären Vorgesetzten, z. B. die Pflegedienstleitung, tragen die
Verantwortung dafür, dass die Mitarbeiter auch wirklich an den Einweisungen
teilnehmen (beachten: Unterschiede bei hierarchischen Strukturen in
Krankenhäusern, zum Teil auch durch Einbindung externer Dienstleister).
Verweis auch auf Abschnitt 1.1 Adressatenkreis der Richtlinie Hämotherapie.
Dort heißt es:
?Soweit für die Durchführung bestimmter Leistungen
andere Personen verantwortlich sind, wendet sich die
Richtlinie auch an diese Personen, ebenso wie an
Einrichtungen der Krankenversorgung,
Spendeeinrichtungen und pharmazeutische
Unternehmer.?
Der Wunsch, die Richtlinienvorgaben zu schärfen,
wurde geäußert

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
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ID # 24


  Erstellt am 16. Februar 2024 12:19 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Weitere Frage:

Inwieweit dürfen Altenpflegekräfte auch mit Aufgaben im Rahmen
der Hämotherapie betraut werden?
(zunehmend Einstellung von Altenpflegekräften an Stelle der
Krankenpflegekräfte aufgrund des Personalmangels)

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
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ID # 24


  Erstellt am 16. Februar 2024 12:29 (#4)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
8. ERFAHRUNGSAUSTAUSCH QB HÄMOTHERAPIE LÄK Dresden, 05. Oktober 2021

Diskussion dieser Frage zum Erfahrungsaustausch QS
Hämotherapie Bundesärztekammer und Landesärztekammern
ergab im Ergebnis:
Verweis auf das Positionspapier von Bundesärztekammer und
Kassenärztlicher Vereinigung zum Thema Delegation
?Persönliche Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen
der Delegation ärztlicher Leistungen?

In einem juristischen Artikel im Ärzteblatt heißt es dazu:
"Unabhängig von der schriftlich fixierten Weisungsbefugnis hat der delegierende Arzt hinsichtlich der delegierten Leistung eine Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht. Er hat sicherzustellen, dass das nichtärztliche Personal, an das er delegiert, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung der delegierten Leistung hat (Auswahlpflicht). Zudem hat er es zur Erbringung der Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) und im Weiteren die Ausübung durch den nichtärztlichen Mitarbeiter regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Als Anhaltspunkt für die Intensität dieser Pflichten des delegierenden Arztes dient die Qualifikation des Personals, an das delegiert wird. Je besser die Qualifikation, umso geringer die Kontrolle durch den Arzt." B. Kroll Wiesbaden. (https://www.aerzteblatt.de/archiv/167261/Delegation-aerztlicher-Leistungen-an-nichtaerztliches-Personal-Moeglichkeiten-und-Grenzen)

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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