INTERDISZIPLINÄRE ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR
KLINISCHE HÄMOTHERAPIE
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Diskussionsforum für Fragen der klinischen Hämotherapie


SATZUNG
Index
§ 1 Zweck der Arbeitsgemeinschaft § 5 Mitgliederversammlung
§ 9 Abstimmungen und Wahlen
§ 2 Aufgaben § 6 Mitgliedsbeiträge § 10 Vertretungsbefugnis

§ 3 Gesellschaftsvermögen

§ 7 Vorstand § 11 Satzungsänderungen
§ 4 Mitgliedschaft § 8 Wahlausschuss § 12 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

§ 1 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

1. Die Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für klinische Hämotherapie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1978. Sie dient der Förderung der klinischen Hämotherapie durch Optimierung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Vertretern der Fachdisziplinen, die Hämotherapie betreiben.
2. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Marburg.


§ 2 Aufgaben

1. Förderung von Fort-, Weiter- und Ausbildung in der klinischen Hämotherapie.
2. Mitwirkung an der Entwicklung des transfusionsmedizinischen Qualitätsmanagements für die klinischen Einrichtungen.
3. Fachliche Beratung von Transfusionsverantwortlichen und -beauftragten.
4. Fortbildungsseminare für Transfusionsverantwortliche und -beauftragte.
5. Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung einschlägiger Richtlinien und Leitlinien für die Anwendung von Blutprodukten.
6. Zusammenarbeit mit einschlägigen Gesellschaften.


§ 3 Gesellschaftsvermögen

1. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
2. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) korporativen Mitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden, sofern sie unmittelbar klinische Hämotherapie betreiben.
3. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht können sonstige an Transfusionsmedizin und insbesondere klinischer Hämotherapie interessierte Personen werden.
4. Korporative Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht können an Transfusionsmedizin und insbesondere klinischer Hämotherapie interessierte juristische Personen werden.
5. Zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, aus dem der Geburtstag, der berufliche Werdegang und die aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit zu ersehen sind. Der Antrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern schriftlich befürwortet sein. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich bekannt gibt.
6. Zur Aufnahme als korporatives Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen, in dem auch das Verhältnis zur Transfusionsmedizin und klinischen Hämotherapie darzustellen ist.
7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
8. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er ist bis zum 30. September gegenüber dem Schriftführer zu erklären. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt.
9. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf schriftlichen Antrag in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Gesamtvorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen.
Ausschlußgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen der Arbeitsgemeinschaft.
b) Schwere Schädigung des Ansehens der Arbeitsgemeinschaft.
c) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
d) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für länger als ein Jahr.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluß ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht gegen den Beschluß des Vorstandes binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einschreibebriefes das Recht des Rekurses an die nächste ordnungsgemäße Mitgliederversammlung zu. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig.


§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Arbeitsgemeinschaft.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig
a) für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
b) für die Entlastung des Vorstandes
c) für die Genehmigung der Jahresabrechnung
d) für die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
e) für die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
f) für die Beschlußfassung über den Rekurs gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
g) für alle sonstigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt
h) für die Wahl der Rechnungsprüfer.
3. In den Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre anläßlich einer Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft statt.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
6. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
7. In der Einladung sind Anträge auf Satzungsänderungen im Wortlaut mitzuteilen. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der Mitgliederversammlung durch ein Viertel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Der 1. Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch schriftliche und geheime Stimmabgabe.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes festsetzt und der bis zum 30. Juli zu zahlen ist. Der Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren erhoben. Eine entsprechende Einzugsermächtigung wird über die Beitrittserklärung erteilt.
2. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können sie gemäß §4 ausgeschlossen werden.


§ 7 Vorstand

1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Arbeitsgemeinschaft. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Ein Vorstandsmitglied soll Facharzt für Transfusionsmedizin sein.
3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und vier Beisitzern. Er sollte sich aus Mitgliedern möglichst verschiedener klinischer Fachdisziplinen zusammensetzen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Abberufung bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Er beruft die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei seiner Mitglieder ist der geschäftsführende Vorstand innerhalb von vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
7. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, erstellt die Tagesordnung und beruft durch seinen 1. Vorsitzenden die Mitgliederversammlungen ein.
8. Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel mit den Mitgliedern und für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses. Er führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
9. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Arbeitsgemeinschaft, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sämtliche Ausgaben bedürfen der Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden. Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für die Arbeitsgemeinschaft gegen Quittung in Empfang. Er legt jährlich einen Rechenschaftsbericht ab. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte ordentliche Mitglieder wird dem Schatzmeister von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.
10. Der Wahl des Vorstandes hat vorauszugehen,
a) der Bericht des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden
b) der Bericht des Schatzmeisters oder im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden
c) der Bericht der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstandes.
11. Die Amtsübernahme der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils an dem 1. des auf die Wahl folgenden Monats.


§ 8 Wahlausschuss

1. Der Gesamtvorstand wählt spätestens drei Monate vor der jeweiligen Mitgliederversammlung, bei der eine Vorstandswahl stattfindet, einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben kein passives Wahlrecht.
2. Der Wahlausschuss bestimmt binnen eines Monats nach seiner Wahl seinen Vorsitzenden (Wahlleiter) und teilt diese Entscheidung unverzüglich dem Schriftführer der Arbeitsgemeinschaft mit.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Vorsitzenden des Wahlausschusses für jedes Vorstandsamt einen Wahlvorschlag zu unterbreiten.
4. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftliche Wahlvorschläge zu machen. Diese Wahlvorschläge müssen von mindestens sieben wahlberechtigten Mitgliedern eigenhändig unterschrieben sein und bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Wahlvorsitzenden per Einschreiben eingereicht werden. Zur Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels.
5. Mit der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung werden die eingereichten Wahlvorschläge bekannt gegeben.
6. Die Mitgliederversammlung kann weitere Wahlvorschläge machen. Zur Annahme der Wahlvorschläge ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.


§ 9 Abstimmungen und Wahlen

1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrages.
3. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Soweit nicht in der Satzung speziell festgelegt, sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen, wenn dies im geschäftsführenden oder Gesamtvorstand ein Stimmberechtigter oder in der Mitgliederversammlung 10 % der Stimmberechtigten verlangen.
5. Abwesende können als Mitglieder des Vorstandes nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen.


§ 10 Vertretungsbefugnis

1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Schatzmeister vertreten jeweils mit Einzelvertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der 1. Vorsitzende wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
3. Der Schriftführer wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.
4. Der Schatzmeister wird vom 1. Vorsitzenden vertreten.
5. Die notwendigen Eintragungen beim Registergericht müssen vom 1. Vorsitzenden spätestens vier Wochen nach Neuwahl veranlasst werden.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vorzuschlagen.
2. Anträge auf Änderung der Satzung können auch von mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder durch eingeschriebenen Brief spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt.
3. Der Text der Satzungsänderung muss den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen vor der vorgesehenen Mitgliedersammlung zugeschickt werden. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt.
4. Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

1. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft beschließen soll, muss mindestens 12 Wochen vor diesem Termin erfolgen.
3. Bei Auflösung, bei Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft, bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes oder im Falle des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen der Stiftung Transfusionsmedizin und Immunhämatologie e.V. zu. die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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