|
Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für klinische
Hämotherapie (IAKH)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für klinische Hämotherapie e. V. (IAKH e. V.). Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“ Der Sitz des Vereins ist Marburg
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des IAKH e. V. ist die Förderung der klinischen Hämotherapie und die Optimierung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Vertretern der Fachdisziplinen, die Hämotherapie betreiben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
- Förderung von Fort-, Weiter- und Ausbildung in der klinischen Hämotherapie.
- Mitwirkung an der Entwicklung transfusionsmedizinischen Qualitätsmanagements für die klinischen Einrichtungen..
- Fachliche Beratung von Transfusionsverantwortlichen und –beauftragten.
- Fortbildungsseminare für Transfusionsverantwortliche und –beauftrage.
- Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung einschlägiger Richtlinien und
Leitlinien für die Anwendung von Blutprodukten.
- Zusammenarbeit mit einschlägigen Gesellschaften.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt schaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) korporativen Mitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden, sofern sie unmittelbar klinische Hämotherapie betreiben.
3. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht können sonstige an Transfusionsmedizin und insbesondere klinischer Hämotherapie interessierte Personen werden.
4. Korporative Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht können an Transfusionsmedizin und insbesondere klinischer Hämotherapie interessierte juristische Personen werden.
5. Zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, aus dem der Geburtstag, der berufliche Werdegang und die aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit zu ersehen sind. Der Antrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern schriftlich befürwortet sein. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der seine Entscheidung dem Antragssteller schriftlich bekannt gibt.
6. Zur Aufnahme als korporatives Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen, in dem auch das Verhältnis zur Transfusionsmedizin und klinischen Hämotherapie darzustellen ist.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zu Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Von den ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird regelhaft im Einzugsverfahren erhoben. Eine entsprechende Einzugsermächtigung wird über die Beitrittserklärung erteilt. Wenn keine Einzugsermächtigung erteilt wird, ist bis zum 30. Juli des Jahres auf das Vereinskonto zu zahlen. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit trotz Mahnung nicht entrichten , können nach § 8 aus dem Verein ausgeschlossen werden .
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Schriftform unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche in Schriftform unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
In den Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschliessen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis mindestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Der Text von erforderlichen Satzungsänderungen ist den Mitgliedern im Wortlaut mitzuteilen und wird zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der Mitgliederversammlung durch ein Viertel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel von dem 1. Vorsitzenden, geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Ein Vorstandsmitglied soll Facharzt für Transfusionsmedizin sein.
3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und vier Beisitzern. Er sollte sich aus Mitgliedern möglichst verschiedener klinischer Fachdisziplinen zusammensetzen.
4. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vorzuschlagen.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
7. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Er beruft die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei seiner Mitglieder ist der geschäftsführende Vorstand innerhalb von vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
8. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, erstellt die Tagesordnung und beruft durch seinen 1. Vorsitzenden die Mitgliederversammlungen ein.
9. Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel mit den Mitgliedern und für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses. Er führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
10. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang. Er legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte ordentliche Mitglieder wird dem Schatzmeister von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.
11. Der Wahl des Vorstandes hat vorauszugehen:
a) der Bericht des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden
b) der Bericht des Schatzmeisters oder im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden
c) der Bericht der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstandes.
12. Die Amtsübernahme der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils an dem 1. des auf die Wahl folgenden Monats.
§ 12 a Wahlausschuss
1. Der Gesamtvorstand wählt spätestens drei Monate vor der jeweiligen Mitgliederversammlung, bei der eine Vorstandswahl stattfindet, einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben kein passives Wahlrecht.
2. Der Wahlausschuss bestimmt binnen eines Monats nach seiner Wahl seinen Vorsitzenden (Wahlleiter) und teilt diese Entscheidung unverzüglich dem Schriftführer des Vereins mit.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Vorsitzenden des Wahlausschusses für jedes Vorstandsamt einen Wahlvorschlag zu unterbreiten.
4. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftliche Wahlvorschläge zu machen. Diese Wahlvorschläge müssen von mindestens sieben wahlberechtigten Mitgliedern eigenhändig unterschrieben sein und bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Wahlvorsitzenden per Einschreiben eingereicht werden. Zur Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels.
5. Mit der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung werden die eingereichten Wahlvorschläge bekannt gegeben.
6. Die Mitgliederversammlung kann weitere Wahlvorschläge machen. Zur Annahme der Wahlvorschläge ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 12 b Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
3. Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
5. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben ausser Betracht
6. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrages.
7. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8. Soweit nicht in der Satzung speziell festgelegt, sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen, wenn dies im geschäftsführenden oder Gesamtvorstand ein Stimmberechtigter oder in der Mitgliederversammlung 10 % der Stimmberechtigten verlangen.
9. Abwesende können als Mitglieder des Vorstandes nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen.
§ 12 c Vertretungsbefugnis
1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Schatzmeister vertreten jeweils mit Einzelvertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der 1. Vorsitzende wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
3. Der Schriftführer wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.
4. Der Schatzmeister wird vom 1. Vorsitzenden vertreten.
5. Die notwenigen Eintragungen beim Registergericht müssen vom 1. Vorsitzenden spätestens vier Wochen nach Neuwahl veranlasst werden.
§ 12d Aufwendungen
1. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.
2. Der Vorstand hat jedoch das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen oder Aufgaben auf Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu delegieren, wenn dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich wird.
3. Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seinem Entstehen geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitarbeiter und Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschliessen soll, muss mindestens 12 Wochen vor diesem Termin erfolgen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuererbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung Transfusionsmedizin und Immunhämatologie e. V. zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Marburg, den 27. März 2010
|