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Autor Thema: Leiter immunh. Labor und Weisungsbefugnis
Peter
kommt regelmäßig her
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ID # 119


  Erstellt am 31. Mai 2017 14:15 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Guten Tag!

Ich bin "Arzt für Bluttransfusionswesen" und in einem Haus, was vor kurzem zu einer GmbH umgewandelt wurde seit 11 Jahren Leiter des immunhämat. Labors, Blutdepots und Transfusionsverantwortlicher.
Die Ernennung erfolgte schriftlich über den damaligen Geschäftsführer.

Aktuell gibt es Schwierigkeiten der Anerkennung dieser Funktion mit dem neuen Geschäftsführer der GmbH, der meine Kompetenzen bezüglich der Weisungsbefugnis der MTAs in medizinischen Belangen negiert bzw. mehr als anzweifelt.
.
Meine konkrete Frage wäre, inwiefern ich als ärztlicher Leiter eines immunhämatologischen Labors meinen MTAs weisungsbefugt bin und inwiefern auch verantwortlich.

Zusätzlich gibt der GF der GmbH vor, dass die jetzige Funktion trotz Ernennungsurkunde und Festlegung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten in den RiliBÄK nicht ausreichend seien und fordert eine Stellenbeschreibung. In einer GmbH sei alles anders.

Mfg

T. Peter

Beiträge: 62 | Mitglied seit: September 2006 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 31. Mai 2017 18:20 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Lieber Herr Dr. Peter,
meines Erachtens gelten die Qualifikationsanforderungen der BÄK in jeder Trägerschaft einer Einrichtung im Gesundheitswesen.

Sie sind zur Leitung des Immunhämatologischen Labors als Facharzt für Transfusionsmedizin oder nach der alten Bezeichnung Arzt für Bluttransfusionswesen qualifiziert: Laut Richtlinien Anpassung 2010 ist befähigt ein Facharzt für Transfusionsmedizin oder (Facharzt) mit Zusatzbezeichnung „Bluttransfusionswesen“, alternativ Facharzt für Laboratoriumsmedizin, alternativ die Ausübung der Funktion seit 31.12.1993 oder alternativ ein Facharzt anderer Disziplin z.B. Anästhesie. Nur der Letzte braucht dann noch zusätzlich einen + Kurs (16 h) [Teil A+B] + Fortbildung (6 Monate) (Laborhospitation):

Originaltext aus den Richtlinien Hämotherapie der BÄK:
1.4.3.3 Leitung eines immunhämatologischen Laboratoriums und/oder Blutdepots
Der Leiter eines immunhämatologischen Laboratoriums und/oder eines Blutde- pots muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen erfüllen3
a) Facharzt für Transfusionsmedizin
b) Facharzt für Laboratoriumsmedizin
c) Facharzt mit Zusatzbezeichnung „Bluttransfusionswesen“
d) Facharzt mit sechsmonatiger Tätigkeit in einer zur Weiterbildung für
Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung
e) Für die Leitung eines Blutdepots ohne Anbindung an ein immunhämato-
logisches Laboratorium genügt die Qualifikation als Facharzt mit theoreti- scher, von einer Ärztekammer anerkannten Fortbildung (16 Stunden, Kursteil A und B) und zweiwöchiger Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung4
f) In Ausnahmefällen ist die Heranziehung von externem Sachverstand (Qualifikation nach 1.4.3.1 a) oder b)) möglich. Die Zuständigkeiten und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt sein.

Natürlich sind Sie dann auch als ärztlicher Leiter Ihren MTAs gegenüber FACHLICH weisungsgebunden und verantwortlich. Zur fachlichen (im Gegensatz zur disziplinarischen) Weisungsbefugnis findet sich folgende Definition:
Auszug aus dem Lexikon für Unternehmensführung-Organisation der IHK (http://www.steuerlinks.de/organisation/lexikon/weisungsbefugnis.html)
Das fachliche Weisungsrecht bezieht sich auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung in den einzelnen Stellen. Im Einzelfall entscheidet der Fachvorgesetzte über die Modalitäten der Ausführung einer Aufgabe und gibt entsprechende Weisungen an die ihm fachlich unterstellten Mitarbeiter weiter.
Innerhalb des fachlichen Weisungsrechts lassen sich das funktions- und das objektgebundene Weisungsrecht unterscheiden. Das objektgebundene Weisungsrecht bezieht sich auf die Koordination der Teilaufgaben an einem Objekt (Projekt oder Produkt) und umfasst insbesondere die Kompetenz für die Definition der Teilaufgaben und den Zeitpunkt ihrer Ausführung. Das funktionsgebundene Weisungsrecht beinhaltet die Kompetenz für die Durchführung von einzelnen Teilaktivitäten und die Zuordnung der Aktionsträger.

Wenn Ihr GF eine Stellenbeschreibung (oder moderner "Rollenbild" ) fordert, ist das sein gutes Recht: Auch in einer GmbH (aber nicht nur) können Kompetenzen durch dieses Führungsinstrument festgelegt werden und Qualitätszertifizierungen damit erleichtert werden. Im allgemeinen kann man es überall einsetzen. Man legt als Unternehmungsleitung in diesen Rollenbildern Qualifikationsanforderungen und Erfahrungsprofile fest, was bezüglich Ihrer Qualifikation unzweifelhaft und auch an Erfahrung sicher vorhanden ist.
Im Allgemeinen lassen mich diese Forderungen nach einem eher interpersonellen Konflikt denken. Kann so etwas der Diskussion zugrunde liegen?

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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