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Autor Thema: Richtliniennovellierung - MAT
Hannibal
ist neu hier
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ID # 437


  Erstellt am 20. November 2017 12:10 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
> Bei der Interpretation einiger Punkte der Gesamtnovelle 2017 der Hämotherapierichtlinie bin ich etwas unsicher. Vielleicht können Sie helfen?
>
> 3.2.5.3 Maschinelle Autotransfusion
>
> "Bei mindestens 5% aller Einsätze, ... die Eliminationsrate von Gesamteiweiß oder Albumin (Sollwert >90% des Ausgangswertes) als Qualitätskontrolle zu bestimmen".
>
> Unklar ist, was genau als "Ausgangswert" gemeint ist. Soll hier der Wert aus dem Patientenblut zugrunde gelegt werden, oder ein Messwert aus dem gesammelten Blut im Behälter für die MAT vor Aufbereitung?
>
>
> 4.8 Verschreibung von Blutprodukten:
>
> EK, TK, GFP werden mit einem speziellen Formular angefordert, das u.a. die Unterschrift des für die Anforderung verantwortlichen Arztes trägt.
>
> Müssen andere Produkte, etwa Gerinnungsfaktoren, Immunglobuline, etc., innerklinisch ebenfalls mit einem speziellen Formular(Rezept) angefordert werden, oder genügt ein entsprechender Eintrag in der Patientenakte?

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Hannibal

Beiträge: 1 | Mitglied seit: November 2017 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 20. November 2017 12:57 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Lieber Herr Kollege Hannibal,


Zu 3.2.5.3 MAT
Der Ausgangswert kann unserer Meinung nach der Albuminwert im Patientenblut sein, wenn er vor Operationsbeginn im Normbereich war. Somit entfällt die Notwendigkeit aus dem Reservoir Blut zu entnehmen und eliminiert das Kontaminierungsrisiko. Anders sieht die Situation bei Abweichungen vom Normbereich aus, oftmals einer ausgeprägten Hypalbuminämie des Patienten präoperativ. Da damit dann auch nicht die Auswaschrate der MAT mit der alleinigen Albuminbestimmung im MAT-EK (als Prozentsatz des präoperativen Plasmaspiegels) beurteilt wird, sollte die prozentuale Albumin-Elimination vom Reservoir zum EK analysiert werden.
Wie wir aber von einem Hersteller der MAT-GEräte wissen, ist ein Albumintest-Set entwickelt worden, mit dem man steril vom Reservoir Blut entnehmen kann und als Schnelltest Albumin bettseitig bestimmen kann. Aus dem MAT-EK ist eine Qualitätskontrolle auch des Hämatokrit und Kalium durch den Dreiwegehahn am Retransfusionbesteck zu entnehmen.
Das Test-Set ist noch nicht auf dem Markt , die IAKH wird in Ihrem Mitglieder-Newsletter darüber berichten, sobald es erhältlich ist.

Zu 4.8. Verschreibung von Blutprodukten:

Es besteht grundsätzlich eine Verschreibungspflicht für apothekenpflichtige Arzneimittel, insbesondere aus oder von Blut (plus Aufklärungs- & Doku- & ggf. Meldepflicht).
Die "Bestellung" von Konserven oder Blut- und Gerinnungsprodukten der Stationen erfolgt in papier- oder elektronischer Form (bitte nie in telefonischer) und wenn nicht-patientenbezogen in der Regel über Pflegedienst-Mitarbeiter. In einigen Häusern bereits jetzt, in Zukunft in allen Einrichtungen ist es erforderlich, dass die Bestellung bei der Apotheke (bspw. EDV- Programm der Apotheke) oder Blutbank die obligate Angabe eines verordnenden Arztes (Stationsarzt, OA, ...) beinhaltet. Der Arzt wäre somit prinzipiell ausgewiesen (muss also auch zukünftig nicht zwingend unterschreiben).
Insbesondere aber bei der patientenbezogenen Anwendung / Verordnung eines Blutprodukts sollte 1. Die Anordnung in der Patientenakte mit Unterschrift erfolgen und 2. Die Entnahme aus einem "Zwischendepot = Kühlschrank / Schrank der Intensivstation oder der Station oder der Ambulanz möglichst dokumentiert werden (Datum, Pat, Produkt, Menge, Arztname, Abholer).
Es muss eine patientenbezogene (Pat.-Akte) und zentrale Anwendungsdokumentation durchgeführt werden mit den Angaben: Datum, Pat., Produkt, Menge und Arzt.
Diese Doku muss unverzüglich einsehbar sein und 30 Jahre archiviert werden.
Wir würden diese Doku als "Verschreibung" eines Arzneimittels in bestimmter Dosierung für einen bestimmten Patienten unter der Regie eines verantwortlichen Arztes zu einem bestimmten Zeitpunkt betrachten.

Besonders aber in der perioperativen Situation ist darauf zu achten (obwohl nicht in dieser Weise in den RiLi vorgeschrieben), dass die Bereitstellung von Eks - und die aktuelle Anforderung der bereitgestellten Konserven unter Angabe eines verantwortlichen Arztes und einer aktuellen Indikation am besten im Voraus und elektronisch erfolgt. Das hat den Vorteil, dass man in der Transfusionskommission die Indikationen, mit denen Blut (von wem, wann, etc.) gegeben wird, analysieren und besprechen kann. Der Nachteil ist, dass dieses elektronische Formular nicht gleichzeitig zur Dokumentation der vorherigen Identifikations- und Applikationsschritte (Bed-Side-Test, etc.) und der Überwachung während der Transfusion benutzt werden kann.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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