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Author Topic: Gabe weiterer Blutprodukte nach unerwünschtem Ereignis
mmuehl
ist neu hier
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ID # 430


  Posted on November 28, 2017 05:44 PM (#1)  |  Quote Quote   PM PM   E-mail E-mail
In der neuen Richtlinie steht unter
5.1 Organisatorische Maßnahmen
"Treten während der Spende von Blut und Blutbestandteilen oder der Transfusion eines Blutproduktes unerwünschte Ereignisse auf, so muss die Spende bzw. Transfusion, je nach Schwere und Art der Symptome, unterbrochen bzw. abgebrochen und der Entnahmearzt bzw. transfundierende Arzt sofort benachrichtigt werden. Der venöse Zugang ist für eine möglicherweise erforderlich werdende Therapie offen zu halten. Bis zur Klärung hat die Gabe weiterer Blutprodukte zu unterbleiben."

Dass bis zur Klärung die Gabe weiterer Blutprodukte zu unterbleiben hat, ist nach meiner Meinung nicht pauschal aufrecht zu erhalten. Kommt es zum Beispiel zu einer febrilen Transfusionsreaktion, erfolgt ja die Abklärung über Blutkulturen des Pat. und des Präparates, evtl. sogar über die Abklärung von HLA AK, dieses kann schon mehrere Tage in Anspruch nehmen. In dieser Zeit dem Pat. eine notwendige Folgetransfusion zu verwehren, kann ich medizinisch nicht nachvollziehen. Dass, im Falle einer Hämolyse, eine Fehltransfusion abgeklärt werden muss, bevor erneut transfundiert wird, ist allerdings richtig.

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Dr. Michaela Mühl

Posts: 5 | Member since: August 2017 | IP address: saved
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Posted on November 29, 2017 10:27 AM (#2)  |  Quote Quote   PM PM   E-mail E-mail
Liebe Frau Kollegin Mühl,
natürlich gelten die Empfehlungen der Richtlinie nur im Regelfall und sind nicht strikt auf alle Situationen anzuwenden. Wie Sie schon richtig ausführen, wird es Situationen geben, wo eine Folgetransfusion mit erhöhtem Risiko erfolgen MUSS.
Die strikt erscheinende Formulierung "hat zu unterbleiben" ist in diesem Kontext mit dem Zusatz"..., wenn keine dringliche Notwendigkeit besteht..." zu versehen.

Danke für das aufmerksame Lesen der Richtlinie!

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Posts: 347 | Member since: December 2003 | IP address: saved
grump
kommt regelmäßig her
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ID # 439


  Posted on December 01, 2017 02:03 PM (#3)  |  Quote Quote   PM PM   E-mail E-mail
Sehr geehrte Frau Mühl,
in der Antwort von Prof. Frietsch ist schon fast alles enthalten, was Sie bei einer Transfusionsreaktion beachten müssen. Es ist noch auf das Kapitel 5.3.2.1 der Hämotherapie-Richtlinien und auf den § 16 des TFG hinzuweisen (Meldepflichten) . Der transfundierende Arzt sollte Rücksprache mit einem TB oder mit dem TV der Einrichtung halten. Es ist oft eine schwerwiegende Entscheidung, denn bei strenger Indikation zur Transfusion kann ein Verblutungstod oder eine fortgesetzte Fehltransfusion die Folge sein. Aus diesem Grund wird in den Richtlinien empfohlen, eine Unverträglichkeit immer erst abzuklären. Im Rahmen der Schockraum-Versorgung
oder bei akuten massiven Blutungen besteht diese Möglichkeit natürlich nicht (vgl. Kap. 4.5 der Hämotherapie-RiLi):

4.5 Notfälle
In Notfällen kann von der Richtlinie abgewichen werden, soweit dies in der gegebenen Situation
zur Abwendung von Lebensgefahr oder eines ernsten Schadens für den Empfänger
notwendig ist. In diesen Fällen ist besonders auf die Gefahr von Verwechslungen und Fehlbestimmungen
zu achten. Notfälle und die Abweichung von den Richtlinien (z. B. bei Massivtransfusion)
Die AB0-Blutgruppen- und Rh-Bestimmung, der Antikörpersuchtest sowie die serologische
Verträglichkeitsprobe müssen aus einer Blutprobe, die vor der Notfalltransfusion entnommen
werden sollte, auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn die Transfusion aus vitaler
Indikation bereits vorher erfolgt ist.

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OA Dr. Wittenberg
Arzt für Anästhesiologie und Bluttransfusionswesen, D.E.S.A.
Schatzmeister der IAKH
BG-Klinik Ludwigshafen
Ludwig.Guttmannstr. 13
67071 Ludwigshafen

Posts: 10 | Member since: December 2017 | IP address: saved



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