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Autor Thema: Ärztliche Verschreibung
ToniGraf
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ID # 446


  Erstellt am 04. April 2018 16:06 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Sehr geehrte Kollegen,
leider wird in den RiLiBäk nicht genau zwischen Blutanforderung und Transfusion/Verschreibung unterschieden. Als Transfusionsverantwortlicher fordere ich eine ärztliche Anordnung von Blutprodukten in der Patientenkurve, bevor die Pflegekraft das EK aus dem Kühlschrank entnimmt. Kollegen und die Klinikleitung sind der Ansicht, dass alleine die Kreuzprobenanforderung nach Aufklärung und Einwilligung mit nachfolgendem Ausfüllen des Transfusionsprotokolls und Anbringen der Aufkleber ausreicht. Da wir aber ca 4-6 fach mehr Kreuzproben machen wie tatsächlich transfundiert wird, halte ich eine separate ärztliche Verschreibung für erforderlich (Rezept, Arzneimittelverschreibungsverordnung) Wie handhaben Sie das? Wie begründen Sie Ihr Vorgehen anhand der RiLiBäk?
Danke für Rückmeldungen Dr. A. Graf, OK Achern-Oberkirch

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Dr. A. Graf
OK Achern-Oberkirch

Beiträge: 5 | Mitglied seit: April 2018 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 05. April 2018 11:37 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Lieber Herr Kollege Graf,
Sie sprechen ein ganz wichtiges, perioperativ relevantes Problem an. Gemäß AMG muss es entsprechend der Signatur auf dem Rezept für die Apotheke auch eine ärztliche Unterschrift unter der Anforderung für die Blutprodukte geben.
Es ist aus Klinik und Praktikabilität in den meisten Einrichtungen in Deutschland gängige Praxis, dass der Stationsarzt gleichzeitig mit der Einsendung des Kreuzblutes, die Bereitstellung und Anforderung der Blutkonserven unterschreibt oder elektronisch validiert. Damit ist der Dokumentation der Indikation zumindest meist nicht genüge getan, da diese erst bei Abruf der bereitgestellten Konserven richtigerweise benannt werden kann.
Ich halte deshalb in Übereinstimmung mit Ihnen ein gesondertes ABRUF-Formular für notwendig, das als Anordnung des Arzneimittels Blut mit einer eigenen Signatur des Arztes versehen werden sollte.
Als Transfusionsverantwortlicher würde ich unterstützen, dass Sie die Angelegenheit durch 2 gesonderte, vom Arzt zu signierende Formulare regeln: Eines zur Blutprobenabnahme und Anforderung, und eines zum Abruf.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
ToniGraf
ist neu hier
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ID # 446


  Erstellt am 11. April 2018 08:56 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Sehr geehrter Herr Prof. Frietsch,
vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren Zuspruch. Obwohl sich das von Prof. Zacharovski propagierte Indikations-Abholungsformular für Blut zunehmender Verbreitung erfreut, bin ich für unser Haus doch zu einem anderen Schluß gekommen. Die ärztliche Anordnung ist natürlich erforderlich für Maßnahmen, die an Hilfspersonal delegiert wird. Therapien, die der Arzt selbst durchführt, wie Bluttransfusionen, viele Medikationen im OP und Intensivstation, müssen dokumentiert werden, bedürfen aber keiner Anordnung. Insofern halte ich doch ein Abholungsformular für Blutkonserven für verzichtbar, eine sorgfältige, nachvollziehbare (Arztidentifikation) Dokumentation durch den Arzt vorausgesetzt.

mit kollegialen Grüßen

Dr. A. Graf, OK Achern-Oberkirch

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Dr. A. Graf
OK Achern-Oberkirch

Beiträge: 5 | Mitglied seit: April 2018 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 17. April 2018 10:25 (#4)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Lieber Herr Graf,
was Sie schreiben, ist meines Erachtens nur bedingt richtig:
In der Richtlinie 2017 ist unter Kap. 4.13.1 die Dokumentation der Anwendung gemäß §14 Abs. 1 TFG auch insbesondere der Indikation zur Bluttransfusion wie folgt geregelt: "...Die Indikation zur Anwendung von Blutprodukten und rekombinanten Plasmaproteinen für die Behandlung von Hämostasestörungen
muss aus der dokumentierten Diagnose sowie den dokumentierten korrespondierenden Befunden (insbesondere Laborbefunde, ggf. klinische Befunde) hinreichend ersichtlich sein.
Falls die Indikationsstellung von den Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten abweicht, ist dies zu begründen.
Die Dokumentation bei jeder Anwendung von Blutprodukten umfasst darüber hinaus die Verschreibung (Anforderung) (s. Abschnitt 4.8), bei zellulären Blutprodukten zusätzlich die Blutgruppenzugehörigkeit und bei Erythrozy- tenpräparaten und ggf. bei Granulozytenpräparaten das Ergebnis der serologischen Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) sowie das Ergebnis des AB0-Identitätstestes, bei Plasma zur Transfusion zusätzlich die notwendigen Angaben über Blutgruppenzugehörigkeit und Anzahl der verwendeten Packungen..."

Aus diesen doch über Ihre Regelungen hinausgehenden, detaillierten Angaben schlussfolgere ich, dass das von uns propagierte Abrufformular die bessere generelle Lösung ist. Ob sie auch in Ihrem Haus notwendig ist, können Sie einfach mit einer Stichprobe bei 20-30 Transfusionen und Gerinnungsprodukte-Veranreichungen testen. Sind die Dokumentationen vorhanden UND stimmen sie mit den Empfehlungen der Querschnittsleitlinie überein, brauchen Sie offensichtlich kein spezielles Abruf-Formular.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

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