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Author Topic: Anforderung der Bestimmung des Merkmales RhD aus Nebelschnurblut bei einem Kind einer Rh-negativen Mutter durch Hebammen
mloesch
kommt regelmäßig her
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ID # 16


  Posted on June 14, 2018 09:42 AM (#1)  |  Quote Quote   PM PM   E-mail E-mail
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Nach den Mutterschafts-Richtlinien (D.1) und den Hämotherapie-Richtlinien (14.12.1.3) ist bei jedem Kind einer RhD-negativen Mutter unmittelbar nach der Geburt das Merkmal RhD, vorzugsweise aus Nabelschnurblut, zu bestimmen. Kann eine entsprechende Laboruntersuchung unter der Verantwortung einer Hebamme angefordert und unterschrieben werden, was bislang in unseren Kreißsälen üblich war, oder darf nur ein Arzt eine Bestimmung des Merkmals RhD bei einem neugeborenen Kind anfordern und unterschreiben und die Blutentnahme auf die Hebamme delegieren? Nach den neuen Hämotherapie-Richtlinien muss ein Arzt, der Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten anfordert, besonders sachkundig sein (4.4.1) und auf dem Untersuchungsauftrag eindeutig ausgewiesen sein (4.4.3). Die erforderliche Sachkunde für diese spezielle Laboruntersuchung liegt bei einer Hebamme vor. Da außer Ärzten auch Hebammen zu Leistungen der Geburtshilfe berechtigt sind (§ 4 Hebammengesetz), sollten sie auch die Verantwortung für die Identität einer Blutprobe aus Nabelschnurblut zur Bestimmung des Merkmals RhD bei einem Neugeborenen übernehmen können. Die Anforderung weiterer Laboruntersuchungen bei Verdacht auf einen MHN ist Aufgabe des Arztes.

M. Loesch
QBH-Vivantes/Berlin

Posts: 26 | Member since: October 2003 | IP address: saved
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Posted on June 14, 2018 12:19 PM (#2)  |  Quote Quote   PM PM   E-mail E-mail
Liebe/r Kollege/in Lösch,
ich interpretiere die Richtlinien aus verschiedenen Gründen so, dass der Arzt auch bei sachkundigen Hebammen nicht aus seiner Verantwortlichkeit entlassen wird.
Die Richtlinien haben meines Erachtens ganz ausdrücklich die Formalien der ärztlichen Arzneimittelverordnung (Verschreibung)denen für die Anforderung und Verabreichung einer Blutpräparation angeglichen und sogar für die Blutentnahme erweitert.
Gerade letzteres ist vermutlich darin begründet, da die Auswahl des Arzneimittels(des Blutprodukts) von der in der Blutprobe enthaltenen Vorabinformation abhängt.
Eine Hebamme kann auch bei vorhandener Sachkunde keine Arzneimittel bei der Geburt verordnen. Allein das gesamtmedizinische und pharmakologische Fachwissen des Arztes/der Ärztin zusammen mit der Sachkunde um die Transfusionsmedizin erlaubt die Verantwortungsübernahme für die Arzneimittelverordnung.
Da die häufigsten Ursachen einer Fehlverordnung(falsches Blut für den richtigen Patienten) oder der Fehltransfusion durch die Fehl-Zuordnung der falschen Blutprobe oder Fehl-Abnahme beim falschen Patienten bedingt ist, wird eine Hebamme diese Verantwortlichkeit nicht übernehmen wollen.

Damit sehe ich die Pflicht zur Verantwortungsübernahme weiterhin beim Arzt. Die Blutabnahme ist aber delegierbar, wenn die Hebamme hinsichtlich der Besonderheiten der Blutentnahme in diesem Fall entsprechend fortgebildet wurde.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Posts: 337 | Member since: December 2003 | IP address: saved



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