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Autor Thema: Leiter immunhämatologisches Labor
T.Berlet
ist neu hier
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ID # 415


  Erstellt am 13. Mai 2020 23:33 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Unter welchen Voraussetzungen (Dienstvertrag etc.) kann ich als Inhaber der Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen" die Leitung eines immunhämatologischen Labors eines von meinem "Heimatkrankenhaus" ca. 30 Fahrminuten entfernten Krankenhauses eines Krankenhausverbundes übernehmen.
Paragraph 6.4.1.3.6 schliesst diese Qualifikation ja eigentlich aus der Liste der Möglichkeiten der Zuziehung externen Sachverstandes aus.

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Dr. med. Thomas Berlet MA, DEAA, EDIC
Abteilung für Intensivmedizin
Bonifatius Hospital
49808 Lingen (Ems)

Beiträge: 2 | Mitglied seit: Februar 2016 | IP-Adresse: gespeichert
grump
kommt regelmäßig her
****
ID # 439


  Erstellt am 05. Juni 2020 17:47 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Sehr geehrter Herr Berlet,
offensichtlich hat noch niemand geantwortet: selbstverständlich können Sie mit der Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen" ein immunhämatologisches Labor ärztlich leiten. Es wird in der Fussnote der Richtlinien 6.4.1.3.6 nur darauf hingewiesen, dass man diese Qualifikation jetzt nicht mehr erwerben kann. Sie ist aber weiterhin gültig. Es war eine Regelung nach der Wiedervereinigung, da es diese Qualifikation im Osten nicht gab. Dafür
gibt es seit 2007 die Bezeichnung "Hämostaseologie".
Ich wünsche Ihnen eine gute Arbeit in diesem externen Krankenhaus. Besprechen Sie aber beim vertrag die Weisungsbefugnis, den freien Zugang und auch den Einschluss in die Haftpflicht des Hauses.

Herzlicher Gruss, Gerhard Wittenberg
Oberarzt der Klinik für AISO
Transfusionsverantwortlicher
BG-Klinik Ludwigshafen

Leitender Arzt für die MAT

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OA Dr. Wittenberg
Arzt für Anästhesiologie und Bluttransfusionswesen, D.E.S.A.
Schatzmeister der IAKH
BG-Klinik Ludwigshafen
Ludwig.Guttmannstr. 13
67071 Ludwigshafen

Beiträge: 10 | Mitglied seit: Dezember 2017 | IP-Adresse: gespeichert
Plo
ist neu hier
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ID # 14


  Erstellt am 24. September 2021 13:02 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Leider habe ich mit der neuen Richtlinie Probleme. Bin seit über 20 Jahren in verschiedenen Krankenhäusern Leiter der Immunhämatologie und Leiter des Blutdepots. Diese Tätigkeit habe ich auch als externe Leitung. Die Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen habe ich seit 1996.
Bei einer weiteren Anfrage aus einer in der Nähe liegenden Klinik, stolpere ich nun über diese Aussage aus den Richtlinien.

6.4.1.3.6 Leitung eines immunhämatologischen Labors
Der Leiter eines immunhämatologischen Labors muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen erfüllen:
a) Facharzt für Transfusionsmedizin,
b) Facharzt für Laboratoriumsmedizin,
Richtlinie Hämotherapie, Gesamtnovelle 2017, mit Erratum/Anpassungen Seite 88 von 103
c) Facharzt mit Zusatzbezeichnung ?Bluttransfusionswesen? 3,
d) Facharzt mit sechsmonatiger Tätigkeit in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung.
Die Heranziehung von externem Sachverstand [Qualifikation nach a) oder b)] ist möglich.

Die Einschränkung des externen Sachverstands auf die Qualifikation nach a. FA Transfusionsmedizin und b. FA Labormedizin macht meine Tätigkeit dort unmöglich, es sei denn ich lasse mich dort anstellen.

Dies ist die Antwort aus der Rechtsabteilung dieses Krankenhauses. Ich bitte um eine Klarstellung

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HPlo

Beiträge: 2 | Mitglied seit: Oktober 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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