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Autor Thema: Rechtliches: Verordnung digital
gbrand
ist neu hier
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ID # 447


  Erstellt am 04. November 2020 10:42 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
gilt die Verordnung über die Verschreibungspflicht nach AMVV §2 auch für die Verordnung von Blutprodukten?
(statt Papier mit Originalunterschrift digital mit digitaler Unterschrift)

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MVZ Synlab Leverkusen

Beiträge: 2 | Mitglied seit: April 2018 | IP-Adresse: gespeichert
gwittman
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ID # 479


  Erstellt am 15. November 2020 19:41 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Meine Meinung dazu

Kurze Antwort:
Ja!
Blutprodukte können eindeutig auch digital verordnet werden.

Längere Antwort:
Ja, aber wie schaut es in der Praxis und rechtlich aus?
Rechtlicher Hintergrund:

Die Verschreibung von Blutprodukten richtet sich nach den aktuellen Hämotherapierichtlinien. Kapitel 4.8 verweist hierzu zur elektronischen Verschreibung und Unterschrift auf §2
Abs.7 AMVV.
Nach §2 Abs.1 AMVV muss die Verschreibung enthalten:
Pkt. 10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.
Nach §2 Abs.7 und 8 AMVV.
(7) Ist die Verschreibung eines Arzneimittels für ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung derselben ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, das die Verschreibung durch eine befugte verschreibende Person sicherstellt, so genügt an Stelle der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 10 die Namenswiedergabe der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren.
(8) Ist die Verschreibung für ein Krankenhaus bestimmt, kann sie auch ausschließlich mit Hilfe eines Telefaxgerätes übermittelt werden.
Praktische Folgen
1.
Anforderung aus dem Krankenhaus, dann vereinfachte elektronische Anforderung über das Krankenhaussystem möglich, wenn eine einwandfreie Rückverfolgung auf den verschreibenden Arzt möglich ist.
2.
Anforderung aus der Arztpraxis, dann nur Anforderung mit qualifizierter elektronischer Signatur
3.
Die nach Hämotherapie-Richtlinien geforderten Angaben gehen über die Mindestangaben der AVV für Rezepte hinaus, ein eigener Anforderungsschein mit den nötigen Angaben ist darüber hinaus nötig.
4.
Wenn in Ambulanzen, prä-, teil-, poststationär oder in Praxen angefordert und transfundiert wird, ist in der Regel zusätzlich zum Anforderungsschein ein reguläres Rezept zur Abrechnung zwischen liefernden Blutdepot und Krankenkasse nötig. Dies kann dann auch ggf. in Zukunft als elektronisches Rezept mit digitaler Unterschrift erstellt werden, unterliegt aber nicht den Erleichterungen des §2 Abs. 7 AVV. Die Preisfindung hier ist ein eigenes sehr komplexes Kapitel, diese variiert von Kasse zu Kasse und regional in D stark und ist oft sozialrechtlich strittig.
Stand der Technik in LIS-KIS-Systemen
Mich würde in diesem Zusammenhang brennend interessieren, mit welchem KIS und LIS eine durchgehende digitale Anforderung von Blutprodukten und deren Bearbeitung im Blutdepot schon gelingt, sowohl in der Tagesroutine als auch in den Nicht-Routinezeiten und vor allem bei der Bearbeitung von Notfällen und bei Patienten in der Notaufnahme. Nach meiner Erfahrung ist dies noch nicht wirklich möglich und praktikabel. Die bisherigen gelungenen Umsetzungen sind meines Wissens multimodal:
(1) digitale Order-Entry-Anforderung
(2) Ausdruck mit dann zu setzender Unterschrift
(3) ggf. bei Notwendigkeit der Taxation ergänzender Rezeptausdruck auf den üblichen Rezeptformularen und
(4) rein papierbasierte Ersatzdokumentation für Notfälle und IT-Ausfall,
(5) Im Notfall und außerhalb der Routinezeiten ggf. auch immer telefonischer Kontakt
(2) und (4) können dann krankenhausintern auch gefaxt werden.
Bitte denken Sie daran, dass bei reinem Order-Entry die diensthabende MTLA im Blutdepot vom KIS/LIS bei Notfällen alarmiert und ggf. auch geweckt werden muss :-)
Als Transfusionsverantwortlicher würde ich mir die diesbezüglichen Lösungen ganz genau anschauen , um vor allem bei Notfällen und Verwechselungen nicht durch die IT in ein Organisationsverschulden getrieben zu werden.
Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin auf gar keinen Fall gegen die Order-Entry-Anforderung von Blutprodukten, sondern für eine für alle beteiligten Parteien (Arzt, IT, Blutdepot, AMG, AVV, SGB, HT-Rili, Kassen, DRG und besonders für den Patienten) adäquate Umsetzung.

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Dr. Georg Wittmann<br />Arzt für Transfusionsmedizin<br />Arzt für Innere Medizin<br />Zusatzbezeichnung Hämostaseologie

Beiträge: 5 | Mitglied seit: Dezember 2019 | IP-Adresse: gespeichert
Schwendner
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ID # 397


  Erstellt am 30. Juni 2021 14:02 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Laut Ärzteblatt 2021 Heft 24, S. 987-989 soll ab 1.1.2022 mit dem elektronischen Heilberufsausweis eine "qualifizierte elektronische Signatur" zur elektronischen Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel möglich sein. Könnte diese dann nicht die Unterschrift auf dem Anforderungsschein unnötig machen und somit die Anforderung papierlos ermöglichen?
Der "Anforderungsschein" taucht in den RiLi nur in Kap 4.4.4 auf und die dort geforderten Inhalte könnten genausogut elektronisch eingegeben werden.

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K.S.

Beiträge: 2 | Mitglied seit: März 2014 | IP-Adresse: gespeichert
gwittman
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ID # 479


  Erstellt am 09. August 2022 23:11 (#4)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Das ist prinzipiell möglich, scheitert aber wieder an den dafür noch nicht ausgerichteten LIS und KIS.
VG
gwittmann

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Dr. Georg Wittmann<br />Arzt für Transfusionsmedizin<br />Arzt für Innere Medizin<br />Zusatzbezeichnung Hämostaseologie

Beiträge: 5 | Mitglied seit: Dezember 2019 | IP-Adresse: gespeichert



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