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Autor Thema: Bestandsschutz
gasmann
ist neu hier
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ID # 75


  Erstellt am 11. November 2005 13:20 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Ich bin Transfusionsverantwortlicher an einem kleinen 250-Betten-Haus mit eigenem serologischem Labor und einem kleinen Blutdepot. Zum Anfang des Jahres wurde die Stelle des Laborleiters neu ausgeschrieben und per Einzelvertrag mit einem "Fachchemiker der Medizin" stundenweise besetzt. Dieser ist auch noch als Laborleiter in einem anderen Krankenhaus tätig. Dort leitet er wohl auch das serologische Labor. Nun wurde auf dem DGTI-Kongress in Erfurt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der "Fachchemiker der Medizin" (ein spezieller Ausbildungsgang aus DDR-Zeiten) keine ausreichende Qualifizierung für den Leiter eines serologischen Labors mit Blutdepot darstellt. Für die Tätigkeit an dem anderen Krankenhaus gilt wohl noch ein Bestandsschutz. Gilt dieser Bestandsschutz jetzt auch für seine neue Tätigkeit bei uns (sozusagen personengebunden) oder nicht (sozusagen einrichtungsgebunden). Ich als Transfusionsverantwortlicher hätte die Qualifikation als Laborleiter (6monatige Hospitation + klin. Facharzt) fühle mich jedoch zeitlich nicht im Stande, diese Position zu übernehmen ohne adäquates Arbeitszeitkontingent. Wie ist in so einem Fall die aktuelle Rechtslage zu interpretieren, gilt der Bestandsschutz oder nicht. Wer kann mir da weiterhelfen?

Beiträge: 1 | Mitglied seit: November 2005 | IP-Adresse: gespeichert
Kretschmer
kommt regelmäßig her
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ID # 13


  Erstellt am 16. März 2006 18:14 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Der Bestandsschutz wurde im Vereinigungsgesetz festgeschrieben und bezieht sich auf die Person und nicht nur auf die Fortführung in einer Position. Es handelt also nicht um die übliche Besitzstandswahrung. Selbstverständlich hat Ihr Fachchemiker der Medizin das Recht, diese Funktionen wahrzunehmen, egal wo. Und ich darf Ihnen ausdrücklich sagen, dass diese Naturwissenschaftler in der Medizin mindestens so gut wie unsere Labormediziner ausgebildet wurden. Lediglich hinsichtlich spezifisch ärztlicher Aufgaben könnte man ihm im Falle eines Fehlers ein Übernahmeverschulden trotz der formalen Berechtigung vorwerfen. Das dürfte aber weder für die Labor- noch Depotleitung gelten. Allerdings würde ich nicht empfehlen, ihn als Transfusionsverantwortlichen einzusetzen, denn das verlangt definitiv ärztliche Kompetenz.

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V. Kretschmer

Beiträge: 401 | Mitglied seit: September 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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