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Autor Thema: Vertrag und Vergütung Transfusionsverantwortlicher
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 14. November 2022 14:45 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Die Anfrage einer/s Nutzers/in des Forums:

Im Bestellungsvertrag zum Transfusionsverantwortlichen sind auch die Aufgaben und Tätigkeiten aufgeführt:

"...Zu den regelmäßigen Aufgaben des Mitarbeiters als Transfusionsverantwortlicher gehören:
...

eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen zu gewährleisten,

für eine qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte zu sorgen,

konsiliarisch bei der Behandlung der Patienten mit Blutprodukten tätig zu sein,

das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln und

die Transfusionskommission zu leiten (wenn Blutprodukte jeglicher Art angewendet werden)..."

Ein weiterer Abschnitt regelt:

"...
§ 3Stellung der/s Transfusionsverantwortlichen

1)Der/die Transfusionsverantwortliche ist für einen definierten Aufgabenbereich nach dem Transfusionsgesetz (TFG) zuständig. Sie/Er erhält die zur Durchführung dieser Aufgaben notwendigen Kompetenzen.

2)Die organisatorischen und personellen Maßnahmen zur Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems veranlasst die Klinikleitung.

3)Die/der Transfusionsverantwortliche haftet im definierten Aufgabenbereich.
..."



Die speziellen Fragen dazu formuliert die /der Nutzer/in wie folgt:

Wir werden beliefert von der Blutbank der Universität xx, aber wie soll ich "persönlich" zum Beispiel "für eine qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte zu sorgen" ?

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 14. November 2022 14:50 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Die Auskunft unserer Rechtsberatung ist wie folgt:

Im Ergebnis sollte die Haftungsklausel in § 3 Nr.3 des Vertrages geändert oder herausgenommen werden, da diese in der aktuellen Formulierung unwirksam ist. Sie ist zu unbestimmt verfasst und verstößt in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung gegen § 307 I S.2 BGB. Die /der Fragesteller/in sollte hier eine Konkretisierung oder Streichung mit Verweis auf seine Arbeitnehmerhaftung vorbringen, um zukünftigen Unklarheiten vorzubeugen.Im Übrigen entspricht der Vertrag gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere die Beschreibung der Aufgabenbereiche erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen und sind Wortlaut getreu der Ziffer 6.4.1.3.2.2 der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer entnommen. Der Einwand Ihrer/s Fragestellers/in diese seien zu ungenau ist rechtlich nicht zu stützen, sondern ist von diesem durch Nachfrage bei deren/dessen Arbeitgeber vorzubringen. Es wird im Interesse beider Parteien sein, hier weiterführende Absprachen bzgl. des Arbeitsablaufes zu treffen.

Im Einzelnen gilt:

Die von der Klinik x gestellten Aufgabenbeschreibungen in § 2 des Bestellungsvertrages sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs.1 S.1, 2 BGB. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind im Rahmen einer Wirksamkeitsprüfung der einzelnen Klauseln nach § 310 Abs.4 S.2 BGB zu berücksichtigen.

Die einzelnen Aufgaben sind wortgetreu Ziffer 6.4.1.3.2.2 der Richtlinie Hämotherapie entnommen. Diese ist von der Bundesärztekammer auf Grundlage der §§ 12a, 18 I Nr.4 TFG herausgegeben. Somit entsprechen sie des zu erwartenden Aufgabenbildes einer/s Transfusionsverantwortlichen und sind nicht überraschend gem. §305c BGB.

Auch sind sie nicht zu unbestimmt und daher nicht nach § 307 I BGB unwirksam. Die Klausel unterliegt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Das BAG (BAG 31. August 2005 ? 5 AZR 545/04) hat entschieden, dass insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden müssen, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können.

Allein die Auffassung der/s Arbeitnehmers/in, hier der/s Transfusionsverantwortlichen, nicht in konkreter Ausgestaltung zu wissen, welche Einzelaufgaben er innerhalb einer ihm zugewiesenen Aufgabe zu erfüllen hat, führt nicht zur Unbestimmtheit der Klausel. Der Arbeitsvertrag muss in seiner Tiefe keine Einzelaufgabenbeschreibung gewährleisten. Die Beschreibung des Aufgabenziels "für eine qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte zu sorgen" ist hinreichend konkret. Weiterhin ist insbesondere die Einteilung als Leiter/in der Transfusionskommission in Ziffer 6.4.1.3.4.3 Hämotherapie Richtlinie vorgesehen.


Anders verhält es sich mit der in § 3 Nr.3 des Vertrages vorgegebenen Haftungsklausel. Diese ist gem. § 307 Abs.1 BGB i.V.m. dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, unwirksam.

Die transfusionsverantwortliche Person hat regelmäßig den Status als Arbeitnehmer/in. So auch im hier gelagerten Fall, Kollegin/e Y ist Arbeitnehmer/in der Einrichtung x. Insoweit greifen die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. Danach ist die persönliche Haftung der/s Arbeitnehmers/in im Innenverhältnis zum Arbeitgeber abhängig vom Verschuldensgrad. Verschulden ist Vorsatz und Fahrlässigkeit, vgl. § 276 BGB. Grundsätzlich haftet der/die Arbeitnehmer/in gegenüber dem Arbeitgeber vollumfänglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der/die Arbeitnehmer/in den Schaden anteilig zu tragen und bei leichter Fahrlässigkeit ist eine persönliche Haftung ausgeschlossen. Die pauschale Bestimmung der Transfusionsverantwortliche hafte in seinem definierten Aufgabenbereich genügt diesen Anforderungen nicht. Auch genügt sie nicht dem Bestimmtheits- und Transparenzgebot und ist daher nach § 307 I BGB unwirksam. Die Bestimmung ist aus sich heraus nicht klar und verständlich. Aus dem pauschalen Haftungsverweis auf die Aufgabenbereiche ist für den/die Arbeitnehmer/in nicht erkennbar für welche Verhaltensweisen er haftbar gemacht werden soll. Insbesondere werden keine Pflichtverletzungen konkretisiert noch auf diese verwiesen. Darüber hinaus besteht keine Verbundenheit mit arztspezifischen Haftungsrisiken in Ausübung der Tätigkeit als transfusionsverantwortliche Person.

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
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ID # 24


  Erstellt am 16. Februar 2024 11:58 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Die Anfrage an die LÄK Sachsen 2021 hatte dasselbe Thema:

8. ERFAHRUNGSAUSTAUSCH QB HÄMOTHERAPIE, 05. Oktober 2021
? Zeitkontingent zur Aufgabenerfüllung
Transfusionsverantwortlicher,
Transfusionsbeauftragter,
Qualitätsbeauftragter Hämotherapie:

Sachlage: Von den Leitungen wird kein ausreichendes
Zeitkontingent für die Erfüllung dieser Aufgaben zur
Verfügung gestellt bzw. zugestanden.
Transplantationsbeauftragte dagegen werden per
Transplantationsgesetz in ihrer
Aufgabenwahrnehmung gefördert und dafür
freigestellt.

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 16. Februar 2024 11:59 (#4)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Diskussion dieser Frage zum Erfahrungsaustausch QS Hämotherapie
Bundesärztekammer und Landesärztekammern ergab im Ergebnis:
Das Anliegen findet Unterstützung seitens der Teilnehmer.
Wünschenswert wären feste Zeitkontingente (z. B. zwei Tage pro Monat).
Weitere gesetzlich geregelte zusätzliche Finanzierungen - wie bei den
Transplantationsbeauftragten der Entnahmekrankenhäuser oder den
Hygienebeauftragen der Krankenhäuser - haben vermutlich keine
Aussichten.
Bei einer Richtlinien-Überarbeitung könnte ggf. eine entsprechende
Formulierung aufgenommen werden.
Verweis auf Personalempfehlungen für Blutspendeeinrichtungen in der EU-
Richtlinie EU 2005/62/EG.
Die IAKH hat auf ihrer Internetseite http://www.iakh.de eine Empfehlung zur
Freistellung und Vergütung der Transfusionsverantwortlichen und
-beauftragten veröffentlicht.

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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