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Autor | Thema: Wer ist für die Einweisung nichtärztlicher Personen in der Hämotherapie zuständig? |
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tfrietsch Supermoderator ID # 24 |
Erstellt am 16. Februar 2024 12:18 (#1)
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Aufkommende Frage beim 8. ERFAHRUNGSAUSTAUSCH QB HÄMOTHERAPIE, 05. Oktober 2021 in Dresden
? Wer im Krankenhaus ist bei der Anwendung von Blutprodukten für die Einweisung von Pflegepersonal, Transportdienst und Labormitarbeitern zuständig? Laut Richtlinie sei der Transfusionsbeauftragte nur für die ärztlichen Mitarbeiter zuständig. |
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tfrietsch Supermoderator ID # 24 |
Erstellt am 16. Februar 2024 12:18 (#2)
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Diskussion dieser Frage zum Erfahrungsaustausch QS Hämotherapie
Bundesärztekammer und Landesärztekammern ergab im Ergebnis: Einigkeit herrscht darin, dass für Inhalte von Fortbildungen der Transfusionsverantwortliche und ggf. die Transfusionskommission zuständig seien. Die disziplinären Vorgesetzten, z. B. die Pflegedienstleitung, tragen die Verantwortung dafür, dass die Mitarbeiter auch wirklich an den Einweisungen teilnehmen (beachten: Unterschiede bei hierarchischen Strukturen in Krankenhäusern, zum Teil auch durch Einbindung externer Dienstleister). Verweis auch auf Abschnitt 1.1 Adressatenkreis der Richtlinie Hämotherapie. Dort heißt es: ?Soweit für die Durchführung bestimmter Leistungen andere Personen verantwortlich sind, wendet sich die Richtlinie auch an diese Personen, ebenso wie an Einrichtungen der Krankenversorgung, Spendeeinrichtungen und pharmazeutische Unternehmer.? Der Wunsch, die Richtlinienvorgaben zu schärfen, wurde geäußert |
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tfrietsch Supermoderator ID # 24 |
Erstellt am 16. Februar 2024 12:19 (#3)
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Weitere Frage:
Inwieweit dürfen Altenpflegekräfte auch mit Aufgaben im Rahmen der Hämotherapie betraut werden? (zunehmend Einstellung von Altenpflegekräften an Stelle der Krankenpflegekräfte aufgrund des Personalmangels) |
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tfrietsch Supermoderator ID # 24 |
Erstellt am 16. Februar 2024 12:29 (#4)
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8. ERFAHRUNGSAUSTAUSCH QB HÄMOTHERAPIE LÄK Dresden, 05. Oktober 2021
Diskussion dieser Frage zum Erfahrungsaustausch QS Hämotherapie Bundesärztekammer und Landesärztekammern ergab im Ergebnis: Verweis auf das Positionspapier von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung zum Thema Delegation ?Persönliche Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen? In einem juristischen Artikel im Ärzteblatt heißt es dazu: "Unabhängig von der schriftlich fixierten Weisungsbefugnis hat der delegierende Arzt hinsichtlich der delegierten Leistung eine Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht. Er hat sicherzustellen, dass das nichtärztliche Personal, an das er delegiert, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung der delegierten Leistung hat (Auswahlpflicht). Zudem hat er es zur Erbringung der Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) und im Weiteren die Ausübung durch den nichtärztlichen Mitarbeiter regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Als Anhaltspunkt für die Intensität dieser Pflichten des delegierenden Arztes dient die Qualifikation des Personals, an das delegiert wird. Je besser die Qualifikation, umso geringer die Kontrolle durch den Arzt." B. Kroll Wiesbaden. (https://www.aerzteblatt.de/archiv/167261/Delegation-aerztlicher-Leistungen-an-nichtaerztliches-Personal-Moeglichkeiten-und-Grenzen) |
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