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Autor | Thema: Delegation der Gabe von Plasmaderivaten auf das Pflegepersonal |
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mlutticke kommt regelmäßig her ![]() ![]() ![]() ![]() ID # 79 |
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Darf die s.c. Gabe von Plasmaderivaten (z. B. Rhesogam, Tetagam) grundsätzlich auf das Pflegepersonal delegiert werden?
----------------------- Dr. M. Lütticke |
Beiträge: 13 | Mitglied seit: November 2005 | IP-Adresse: gespeichert | |
Kretschmer kommt regelmäßig her ![]() ![]() ![]() ![]() ID # 13 |
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Hier sollte eigentlich primär ein Jurist antworten. Daher möchte ich meine Antwort unter Vorbehalt geben. Die Frage muss und kann man wohl allgemeiner stellen, da hier nicht wie bei der Transfusion ein spezielles Risiko der Verwechslung besteht. Darf die Applikation von Medikamenten an Pflegepersonal delegiert werden? Grundsätzlich handelt es sich bei der Anwendung von Medikamenten um ärztliche Tätigkeiten und obliegt der ärztlichen Verantwortung. Die Durchführung kann aber m.E. nach entsprechender Einweisung auf entsprechend qualifiziertes Personal übertragen werden, ohne dass dadurch den Ärzten die Gesamtverantwortung für die korrekte Durchführung genommen wird. Im Klinikum Marburg gibt es hierzu eine spezielle vertragliche Regelung, die mit entsprechend ausgebildetem Pflegepersonal schriftlich getroffen wird und für die verschiedenen Medikamente auf Antrag in der Arzneimittelkommission beschlossen werden muss. Die Delegation wird im Einzelfall v.a. von der Möglichkeit akuter, therapiebedürftiger Unverträglichkeitsreaktionen bzw. Nebenreaktionen abhängig gemacht, nicht dagegen z.B. von der Verwechslungsgefahr.
----------------------- V. Kretschmer |
Beiträge: 401 | Mitglied seit: September 2003 | IP-Adresse: gespeichert |
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