IAKHforum |
Autor | Thema: Nachträgliche Aufklärung |
---|---|
STT ist neu hier ID # 22 |
Erstellt am 12. Mai 2008 21:33 (#1)
Zitat
PN E-Mail
Ist die nachträgliche Aufklärung über eine stattgehabte Transfusion, z.B. im Rahmen einer Notfallversorgung, eine delegierbare Aufgabe?
Insbesondere bei Verlegung eines Patienten in einem Zustand, der eine Aufklärung unmöglich macht (z.B. Sedoanalgesie und Beatmung), in eine weiterversorgende, externe Klinik, ist die nachträgliche Aufklärung über eine stattgehabte Transfusion eine für den transfundierenden Arzt kaum zu leistende Aufgabe. Ist hier eine Information über die Transfusion und eine Aufforderung zur Durchführung der Aufklärung im Verlegungsarztbrief ausreichend? Stefan Trojan ----------------------- STT |
Beiträge: 2 | Mitglied seit: November 2003 | IP-Adresse: gespeichert | |
mloesch kommt regelmäßig her ID # 16 |
Erstellt am 13. Mai 2008 10:44 (#2)
Zitat
PN E-Mail
Die Sicherungsaufklärung ist delegierbar. Wir haben die Regelung im QM-Handbuch, dass die Ärzte der Bettenstation, die den Patienten entläßt, für die Aufklärung verantwortlich sind, damit der Patient nicht auf der Intensivstation aufgeklärt werden muss. Wird der Patient von der Intensivstation in eine andere Klinik verlegt, muss eine verbindliche Absprache mit der aufnehmenden Klinik getroffen werden, dann ist auch die nachträgliche Aufklärung delegierbar.
----------------------- M. Loesch QBH - Vivantes/Berlin |
Beiträge: 26 | Mitglied seit: Oktober 2003 | IP-Adresse: gespeichert |
| IAKH | Boardregeln | Datenschutzerklärung
Tritanium Bulletin Board 1.8
© 2010–2021 Tritanium Scripts
Seite in 0,024584 Sekunden erstellt
17 Dateien verarbeitet
gzip Komprimierung ausgeschaltet
2284,22 KiB Speichernutzung