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Autor Thema: Gegenlesen von Blutgruppen
Kretschmer
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ID # 13


  Erstellt am 07. Dezember 2004 13:20 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Derzeit werden Blutgruppenbestimmungen und Kreuzproben bei EK-Anforderungen ausserhalb der Dienstzeit (Mo-Do 16.30-8.00 Uhr, Fr 15.00-8.00 Uhr) von einem durchgehend anwesenden MTA- und Arztbereitschaftsdienst durchgeführt und kontrolliert. Jetzt droht uns eine Stellenkürzung, die voraussichtlich den Wegfall des anwesenden Dienstarztes zur Folge hat. Danach würden Blutgruppenbestimmungen und Kreuzproben für dringliche Transfusionen zu den genannten Zeiten ausserhalb der Routine nur noch von einer einzigen MTA ohne Gegenkontrolle durch den Arzt durchgeführt werden. Eine ärztliche Kontrolle könnte frühestens - nach Transfusion - am folgenden Werktag vorgenommen werden. Technisch wäre dieser Vorgang zu lösen, rechtlich erscheint er uns bedenklich. Wir möchten rechtliche Gründe für die Notwendigkeit und Aufrechterhaltung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zum Stellenerhalt geltend machen. Hierzu bitten wir Sie um Ihren Rat.

NN, Transfusionsmediziner

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V. Kretschmer

Beiträge: 401 | Mitglied seit: September 2003 | IP-Adresse: gespeichert
Kretschmer
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ID # 13


  Erstellt am 07. Dezember 2004 13:50 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Blutgruppenbestimmungen einschließlich Kreuzproben können nach dem MTA-Gesetz selbständig und eigenverantwortlich von MTA durchgeführt werden. Das beinhaltet auch das Befunden. Das Gegenlesen von Blutgruppenbestimmungen etc. durch eine 2. Person wird nach den Richtlinien nur für den Regelfall gefordert, obwohl es wesentlich zur Sicherheit beiträgt. Medizinische Notfälle bzw. entsprechend medizinisch dringliche Fälle (nicht aufschiebare, eilige Fälle) erfordern daher rechtlich keine Gegenlesung durch eine 2. Person, schon gar nicht durch einen Arzt. MTA können folglich nachts alleine eingesetzt werden, solange nur solche medizinisch dringlichen Fälle bearbeitet werden und und die Befunde völlig unproblematisch sind. Im QM-Handbuch ist dann entsprechend schriftlich für alle festzulegen, dass dann nur Norfälle bearbeitet werden.
Nach dem TFG §13 müssen Ärzte, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten LABORANFORDERUNGEN DURCHFÜHREN ODER ANFORDERN; FÜR DIESE TÄTIGKEITEN BESONDERS SACHKUNDIG SEIN. Das kann nicht für jeden Anwender von Blutprodukten umgesetzt werden, weshalb dafür ein Arzt im Labor mit entsprechender Sachkenntnis notwendig ist. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe kommt der Arzt ins Spiel, indem er zumindest im Hintergrund mit seinem besonderen Sachverstand bereitsteht, um in Problemfällen verantwortlich zu helfen, also bei immunhämatologisch irregulären Befunden etc. Infolgedessen benötigen Sie einen kompetenten ärztlichen Bereitschaftsdienst für solche Problemfälle, der aber nach meiner Erfahrung nicht unbedingt vor Ort anwesend sein muss. Das Gegenlesen durch eine 2. Person (im Normalfall eine MTA) ist dagegen unverzichtbar, wenn elektive bzw. planbare Eingriffe und Transfusionen vorzubereiten sind. Ich glaube nicht, dass sich ein modernes Klinikum heute insbesondere im Hinblick auf kurze Verweilzeiten bei solchen Routineanforderungen auf die von Ihnen angegebenen Routinearbeitszeiten beschränken kann. Daher wird man kaum darum herumkommen, zumindest bis 20.00 Uhr und tagsüber an Feiertagen und Wochenenden den MTA-Dienst doppelt zu besetzen, und die Gegenlesung sicher zu stellen.

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V. Kretschmer

Beiträge: 401 | Mitglied seit: September 2003 | IP-Adresse: gespeichert
dr_sokrates
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ID # 55


  Erstellt am 07. Dezember 2004 23:44 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Kreuzprobe und MTA.

Darf die MTA die Verträglichkeitsprobe für Blutkonserven eigenständig validieren?

1.Welche rechtlichen Grundlagen bestehen hierfür und welche Voraussetzungen muss die MTA gegebenenfalls erfüllen, um die Kreuzprobe eigenverantwortlich ablesen zu können?

a.)Gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung? Nach meiner bisherigen Erfahrung erscheinen die vorhandenen Gesetztestexte doch recht schwammig und geben ausreichend Spielraum für individuelle Interpretation.

b.)Wie ist die Haftungsfrage geklärt? Wer übernimmt die Verantwortung für eine eventuell falsche Validierung der Kreuzprobe durch die MTA?

c.)Welche Voraussetzungen muss die MTA erfüllen, um die Validierung durchführen zu können?

d.)Erscheint es sinnvoll die Validierung der Kreuzprobe einer MTA zu übertragen, wenn sie hauptsächlich im klinisch-chemischen Bereich tätig ist und nur gelegentlich im Rahmen eines Nachtdienstes(ca.fünfmal pro Jahr) blutguppen-serologische Bestimmungen vornimmt?

e.)Erfordert die Übernahme der Verantwortung der Validierung der Kreuzprobe die Einwilligung der betroffenen MTA oder kann der Blutbankleiter dies anordnen, auch wenn sich die MTA dazu nicht in der Lage sieht?

2.Wie steht es mit einer Arzthelferin? Kann ihr vom Blutbankleiter die Erlaubnis erteilt werden die Kreuzprobe zu validieren und ist dann ihre Unterschrift auf dem Konservenbegleitschein gültig?


Vielen Dank für Ihre Antworten auf viele Fragen.

Beiträge: 4 | Mitglied seit: Dezember 2004 | IP-Adresse: gespeichert
cem
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ID # 20


  Erstellt am 08. Dezember 2004 12:54 (#4)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Hallo,

ich möchte in diesem Zusammenhang auf eine Textstelle
aus "Transfusionsrecht" von Deutsch-Bender-Eckstein -Zimmermann aus dem Jahre 2001, Seite 157 aufmerksam machen:

"...Der MTA kann also die Durchführungsverantwortung obliegen, aber die Anordnungs-, Überwachungs-, und Beurteilungsverantwortung verbleibt bei der weitergebildeten ärztlichen Person- ganz im Gegensatz zu nicht immunhämatologischen Untersuchungen. Denn immunhämatologische Untersuchungen führen nicht zu einem Laborwert, der vom behandelnden Arzt gewertet wird, sondern zu einer Diagnosestellung. Selbstverständlich kann die Beratung der Transfundierenden ebenfalls nicht von einer MTLA vorgenommen werden, sondern ist originäre Aufgabe einer solchen ärztlichen Person. Transfusionsmedizin ist klinische Medizin, nicht Labormedizin, und transfusionsmedizinisches Handeln ist damit implizit grundsätzlich ärztliches Handel....."

Beiträge: 8 | Mitglied seit: November 2003 | IP-Adresse: gespeichert
dr_sokrates
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ID # 55


  Erstellt am 08. Dezember 2004 22:14 (#5)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Damit haben Sie mir wirklich weitergeholfen.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Beiträge: 4 | Mitglied seit: Dezember 2004 | IP-Adresse: gespeichert
Kretschmer
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ID # 13


  Erstellt am 27. Dezember 2004 17:30 (#6)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Die Autoren von "Transfusionsrecht" sind offensichtlich nicht mit der Materie des MTA-Gesetzes richtig betraut. Die dargestellte Auffassung, dass immunhämatologische Untersuchungen zu einer Diagnosestellung führen, wird nicht von den Vätern des MTA-Gesetzes von 1994 akzeptiert und ist veraltet. Anderenfalls hätten nicht so gewaltige Klimmzüge mit dem TFG §13 gemacht werden müssen (siehe mein vorausgehender Kommentar). Fakt ist, dass MTA ohne Frage immunhämatologische Befunde auch ablesen und befunden dürfen. Allerdings bleiben diese Aufgaben auf Grund des TFG in der Verantwortung der speziell qualifizierten Ärzte (mindestens ein halbes Jahr Hospitation in der Transfusionsmedizin). Daher können MTA auch nur Regelbefunde (Normalbefunde) alleine beurteilen. Aufällige Befunde und Eintragungen in Pässe gehören in die Hand der besonders dafür qualifizierten Ärzte. Um als Arzt der Verantwortung gerecht zu werden, müssen diese die Mitarbeiter entsprechend schulen, die richtigen Methoden auszuwählen, die adäquaten internen und externen Kontrollen veranlassen und überprüfen, und die Mitarbeiter regelmäßig bzgl. ihrer Arbeitsweise und Kenntnisse kontrollieren. Die MTA müssen nach der MTA-Ausbildung bzw. nach Neueinstellung entsprechend eingewiesen werden, und bevor sie selbständig und eigenverantwortlich tätig werden, für diese Tätigkeit vom verantwortlichen Arzt bzw. einer von ihm autorisierten Person (z.B. leitende MTA) zugelassen werden. Selbstverständlich hat dann diese MTA auch die Verantwortung und Haftungsverpflichtung, für ihre Fehler, wenn sie abweichend von den Anweisungen, SOPs etc. handelt. Dazu gehören auch Fehler, die dadurch zustande kommen, dass sie irreguläre Ergebnisse befundet, ohne den zuständigen Arzt einzuschalten, wenn dieser diesbezüglich klare Anweisungen (schriftlich) erteilt hat. Der zuständige Arzt muss erkennen, ob eine MTA die entsprechenden Fähigkeiten hat Regelbefunde von Problembefunden zu unterscheiden und Regelbefunde sicher zu beurteilen (Vieraugenprinzip durch Gegenlesen!). Wenn eine MTA zu selten diese Untersuchungen durchführt, kann man ihr natürlich diese Selbständigkeit nicht erlauben. Wenn eine MTA aber nach entsprechender Einarbeitung dazu nicht in der Lage ist, ist sie wegen mangelnder Qualifikation kündbar. Man kann aber nicht riskieren, dass erst etwas passiert. Formal juristisch dürfen Arzthelferinnen solche Tätigkeiten einschließlich Validierung unter Aufsicht durchführen, also nicht selbständig und eigenverantwortlich z.B. nicht alleine im Nachtdienst, sehr wohl zu zweit mit einer MTA oder einem qualifizierten Arzt (siehe oben). Das Buch "Arztrecht" ist keine Bibel, sondern ebenfall nur ein vorgefertigtes Gutachten, und in manchen Äusserungen sehr subjektiv.

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V. Kretschmer

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