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Autor Thema: Abgabe von Blutprodukten niedergelassene Ärzte
MSchrewe
ist neu hier
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ID # 202


  Erstellt am 27. Januar 2010 21:08 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Guten Tag,
an unseren 4 Klinken sind mittlerweile mehrere niedergelassene Kollegen in Räumlichkeiten der Kliniken tätig, teilweise mit Belegbetten. Ist es zulässig, in unseren Labors Blutprodukte für konkrete Patienten zu kreuzen und an die Kollegen zur Transfusion weiterzugeben? In Notfällen (Nachblutung nach Sectio durch den Beleg-Gynäkologen) halte ich ein derartiges Vorgehen für selbstverständlich, aber wie sieht es bei ambulanten Patienten z.B. des Beleg-Internisten aus, die zur Transfusion einbestellt werden? Muß in solchen Fällen der Kollege selbst die AK-Suche/Kreuzprobe/Konserve bei der Blutbank bestellen (was in Ulm problemlos möglich ist)?

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Dr. M. Schrewe
Kreiskliniken Biberach

Beiträge: 2 | Mitglied seit: Januar 2010 | IP-Adresse: gespeichert
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ID # 5


  Erstellt am 01. Februar 2010 17:58 (#2)  |  Zitat Zitat
Rein fachlich gibt es keinerlei Bedenken, wenn ein Krankenhauslabor immunhämatologische Leistungen für ambulante Kollegen erbringt.
Die Herausforderungen ergeben sich bei Organisations- und Abrechnungsfragen!
- Der niedergelassene Kollege muß die Laborleistungen mit dem Formular Nr. 10 "Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung" anfordern.
- Der Laborleiter braucht eine Ermächtigung durch die KV, um Laborleistungen für ambulante Patienten abrechnen zu können.
- Die "Blutprodukte" müssen per Rezept angefordert werden. Das Krankenhaus stellt die "Blutprodukte" den jeweiligen Krankenkassen der einzelnen Patienten in Rechnung.
- Es erscheint sinnvoll, die Zustimmung des sie beliefernden Blutspendedienstes einzuholen.
- Sie sollten ihre Landesaufsichtbehörde konsultieren, ob sie für o.g. Fälle eine Großhandelserlaubnis benötigen. Die Ermessensgrundlagen können fließend sein.
- Alle Abläufe müssen sich organisatorisch im Qualitätsmanagementhandbuch des Krankenhauses/Labors wiederfinden, sprich, beschrieben sein.
- Die niedergelassenen Kollegen müssen sich dem Qualitätssicherungssystem gem. Punkt 1.6.2 der Richtlinien Hämotherapie unterziehen. Dazu könnten sie den QS-Beauftragten des Krankenhauses vertraglich binden.

Die Organisation kann problemarm laufen, wenn alle Partner den Patienten als Mittelpunkt sehen und die Therapie schnell, flexibel und kostengünstig gestalten wollen.
Die niedergelassenen Kollegen, der Laborleiter, die Krankenhausverwaltung und die KV gehören zum Konsens "an einen Tisch". Der Laborleiter ist die zentrale Person.

Viel Glück und Erfolg bei allen Mühen, im Interesse der ambulanten Patienten.

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MSchrewe
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ID # 202


  Erstellt am 08. Februar 2010 10:00 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Sehr geehrter Herr Dr. Schuster,

vielen Dank für Ihre umfassende und prompte Antwort. Wie mir der DRK-Blutspendedienst in Ulm mittlerweile mitgeteilt hat, ist wohl die Abgabe bis ca. 50 Einheiten/Jahr ohne Großhandelsgenehmigung möglich, und mehr haben unsere Kliniken nie an die ambulant tätigen Kollegen abgegeben. Somit verbliebt "nur" noch das Abrechnungsproblem...

Mit freundlichen Grüßen
Dr. M. Schrewe

Beiträge: 2 | Mitglied seit: Januar 2010 | IP-Adresse: gespeichert



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