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Author | Topic: Arztunterschrift bei Blutbestimmungen |
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St_M kommt regelmäßig her ID # 109 |
Posted on November 11, 2011 11:20 AM (#1)
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Blutprodukte gelten als AM und müssen vom Arzt schriftlich angefordert werden.
Müssen in der Patientenakte oder als SOP angeordnete Blutentnahmen und Blutgruppenbestimmung mit AKS und Kreuzprobe auch schriftlich vom Arzt auf einem Extraprotokoll angefordert werden oder reicht hier die Unterschrift in der Patientenakte? Oft werden diese Laborbestimmungen von den Schwestern übernommen. Die Identitätssicherung erfolgt dann auch durch die Schwestern. ----------------------- St.M.Sch. |
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Gelöscht Deleted ID # 5 |
Posted on November 15, 2011 07:45 PM (#2)
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In den Richtlinien heißt es dazu:
4.2.3 Identitätssicherung Verwechslungen kommen häufiger vor als Fehlbestimmungen. Es ist daher unerlässlich, Verwechslungen auszuschließen. Jedes Probengefäß ist vor Entnahme eindeutig zu kennzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum bzw. auch in codierter Form). Der Untersuchungsauftrag muss vollständig einschließlich Entnahmedatum ausgefüllt und von der abnehmenden Person unterschrieben sein (s. a. Abschn. 4.3). Der Einsender muss auf dem Untersuchungsantrag eindeutig ausgewiesen sein. Der anfordernde Arzt ist für die Identität der Blutprobe verantwortlich. (Quelle: Zweite Richtlinienanpassung 2010 Hämotherapie-Richtlinien nach §§ 12 a und 18 TFG,Seite 60 von 113) In praxi kann der Arzt die Blutentnahme auf eingewiesenes Personal delegieren. Das befreit ihn aber nicht von o.g. Verantwortung. Es erscheint daher sinnvoll und notwendig, daß er den Untersuchungsauftrag auch unterschreibt, zumal in vielen Häusern das Labor ausgegliedert ist und somit eine Auftragsvergabe nach extern erfolgt. |
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Schanzst kommt regelmäßig her ID # 8 |
Posted on November 16, 2011 06:54 PM (#3)
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Der Arzt unterschreibt die Anforderung. Der Abnehmende unterschreibt für die Identitätssicherung, egal ob es der Arzt selbst abgenommen hat oder die Blutabnahme deligiert wurde. Vorrausetzung ist die Einweisung in die Identitätssicherung und ggf. bei Fehlern auch das konsequente Nachforschen und Meldung der Fehler.
Wir haben das durch ein Anforderungsformular gelöst das auch die Transfusionsanamnese enthält und natürlich ärztliche Aufgabe ist. Am Blutröhrchen unterschreibt der Abnehmende und bestätigt damit die Identitätssicherung. Beide Formulare werden nur akzeptiert wenn der Name in Druckbuchstaben dabei steht zur Rückverfolgung. Man kann das auch elektronisch lösen mit der erneuten Eingage der ärztlichen Pin für die Anforderung, wie auch eine Radiologieanforderung eine rein ärztliche Anforderung ist und eine Fragestellung/Anamnese enthält für die rechtfertigende Indikation. Den Barcode kann man dann mit der Person kenzeichnen, die ihn ausdruckt. Diese Person ist dann für die Identitätssicherung verantwortlich. ----------------------- St. Schanz Anästhesie und Notfallmedizin, Bluttransfusionswesen Loßburg Schömberg |
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tfrietsch Supermoderator ID # 24 |
Posted on August 12, 2012 12:34 PM (#4)
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Problem MTA, Arzthelferin:
Wir haben hier Arzthelferinnen, die seit 20 Jahren Blutgruppen und Kreuzproben bestimmen, jetzt kocht das Thema wegen MTA-Gesetz und Tfg hoch. Im Tfg finde ich keine Formulierung, dass das nicht möglich wäre. Immerhin arbeiten die unter Aufsicht, bzw. durch Zweitablesung am nächsten Tag. Wie sieht das rechtlich aus? J. Diegmann |
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tfrietsch Supermoderator ID # 24 |
Posted on August 12, 2012 12:38 PM (#5)
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Lieber Herr Diegmann,
Auch er hat sich meines Wissens rechtlich nichts geändert. Nach wie vor ist die Befundung der Blutgruppenbestimmung und der Vertraeglichkeitspruefung aerztliche Aufgabe, aber prinzipiell delegierbar, diesmal vom Leiter des immunhaematologischen Labors (ein Facharzt für Transfusionmedizin oder mit entsprechender 6- monatiger Beruferfahrungund Zusatzbezeichnung), der letztendlich die Verantwortung trägt. Eine weitere Möglichkeit ist die leitende MTLA, die auch ohne räumliche Präsenz des Laborleiters die Aufgaben übernehmen, aber nicht delegieren darf. Sie sprechen vermutlich dezidiert Paragraph 9 MTA Gesetz an, das die Vorbehaltenen Tätigkeiten regelt. Die Institution für die Qualitaetsicherung in der Labormedizin Instand e.v. Steht auf dem Standpunkt (siehe http://www.instandev.de/uploads/tx_nfextsymposdownloads/Skalrek.pdf), dass unterschieden werden muss zwischen technischer und medizinischer Validierung der Testergebnisses seit der im Okt. 2010: technisch validieren D.h. Die technische korrektheit feststellen und die medizinische Beurteilung sind zu unterscheiden-der MTLA ist nur die technische Validierung zu überlassen. Aber aehnlich der Antwort eines Juristen in einem Internetblog (angefragt hatte ein MRTA , der bereits seit langem laboranalytische Taetigkeiten durchfuehrte und nun von einem Chef darueber aufgeklaert wurde, dass er dies nun nicht mehr machen duerfe: "Nicht nur, das § 10 MTAG hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eingreifen wird, wenn Sie diese Tätigkeiten schon seit 10 Jahren ohne Beanstandungen ausgeführt haben, auch wird dieses Direktionsrecht seine Grenzen da finden, wo betriebliche Übungen oder aber das billige Ermessen überschritten werden. Und genau das dürfte bei Ihnen dann der Fall sein, wenndie Kollegen nach wie vor in den Abteilungen zu diesen Tätigkeiten zugelassen werden, Sie offenbar - ohne derzeit erkennbarem Grund - allein ausgeschlossen werden sollen. "). So kann angenommen werden, wenn Ihre MTA die Befähigung zur Befundung bereits seit langem demonstriert haben, sollte dies auch weiterhin problemlos sein. ----------------------- Prof Dr. med. Thomas Frietsch 1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Klinische Hämotherapie IAKH e.V. Anästhesiologie und Intensivmedizin Universitätsmedizin Mannheim |
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Peter kommt regelmäßig her ID # 119 |
Posted on February 14, 2013 11:22 AM (#6)
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Also können Blutprodukte auch mit elektron. Arztsignatur angefordert werden?
Ähnlich wie Röntgenaufnahmen in der Radiologie? |
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