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Autor Thema: Verpflichtung zur (regelmäßigen) Transfusionsschulung
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 12. August 2012 10:17 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem ich (aufgefordert
durch meinen Krankenhausträger) in TFG und RiLi der BÄK nachgeforscht
habe, kann ich keine Verpflichtung für eine
- einmalige ("Erstunterweisung") oder
- regelmäßige (z.B. "jährliche Belehrung") von ärztlichen und/oder
pflegerischen Mitarbeitern bezüglich der Anwendung von Blut und Blutprodukten finden. Derzeit führe ich einmal jährlich eine entsprechende Unterweisung durch, die dokumentiert wird.
Aufgrund der Flut an "Pflichtunterweisungen" insgesamt möchte unser Träger die Zahl deutlich straffen und auf die gesetzlich vorgeschriebenen oder anderweitig verpflichtend eingeforderten Schulungen/Unterweisungen/Belehrungen reduzieren.
Daher meine Frage: gibt es irgendein Dokument, in dem eine entsprechende Verpflichtung zur Unterweisung (einmalig, wiederkehrend...) festgelegt wird? Ist ausser der Bestellung der entsprechenden Personen (Transfusionsverantwortlicher, Transfusionsbeauftragte, Beauftragter Qualitätssicherung) überhaupt irgendeine Massnahme erforderlich?

Anfrage von einem Forumnutzer

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 12. August 2012 10:53 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Lieber Nutzer,
Vielen Dank für Ihre berechtigte Anfrage. In der Tat findet sich in den Richtlinien und im TFG keine Spezifikation der Unterweisungspflicht.
Diese Freiheit hat zwar Vorteile, aber wir sehen auch das Risiko im Sinne der Patientensicherheit und der Minderung der Versorgungsqualität. Der IAKH ist ein immer weiter verbreiteter "Minimalismus" in Sachen Transfusionsmedizin angesichts der zunehmenden Arbeitsbelastung und des Personalmangels bekannt. Das TFG hat lediglich eine Strukturqualität geschaffen, indem es die Funktionen TV, TB, und QB verlangt. Zum einen ist eine Unterweisungsfrequenz auch von der Personalfluktuation abhaengig. Weitere Einflussfaktoren sind fuer jede Abteilung unterschiedlich und nicht von aussen einsehbar- Wie wird das Knowhow, die Erfahrung und die Praxis an Auszubildende und neue Mitarbeiter weitergegeben, gibt es Betreuungstrukturen und/ oder SOPs, Verfahrungsanweisungen und schnellen Zugang zum QM-Handbuch Haemotherapie? Die Verantwortlichkeit und auch das Risiko liegt deshalb immer beim jeweiligen beaufragten und verantwortlichen Arzt. Die Aufgabe wird demnach persoenlichkeitsbedingt interindividuell höchst unterschiedlich ausgeübt, zumal auch noch in vielen Häusern keine ausreichenden Stellenanteile und Zeitkonten für diese Tätigkeit existieren (siehe Umfrage der IAKH 2012).
Ein ähnliches , nicht einfach im TFG oder in den Richtlinien zu regelndes Problem ist, dass aus oben genannten Gründen die Regelmäßigkeit von Unterweisungen und auch Transfusionskommissionssitzungen stark von der Praxis abhängt. Wird in einer Institution täglich transfundiert, von einem mehr oder wenig gleichbleibenden Personalstamm, muessen Fortbildungen und Unterweisungen nicht so häufig sein. Aber auch in diesem Fall sind Neuerungen mitzuteilen und Fehler/Beinahefehler zu analysieren. Die IAKH empfiehlt deshalb unter diesen stabilen Verhältnissen eine Mindestanzahl von 2 transfusionsmedizinische/haemotherapeutische Fortbildungen pro Jahr und ebensoviele Tansfusionskommissionssitzungen, bei Zwischenfällen und Beinahefehlern , Personalwechsel und Nachfrage entsprechend mehr.
Diese Forderung ist eine Minimalforderung , die Realität ist vermutlich erschreckend abweichend. Der Vorstand der IAKH hat schon von einem Krankenhaus erfahren, in dem die letzte Sitzung der Transfusionskommission vor 5 Jahren war, in anderen grossen Universitaetskliniken mit hoher Personalfluktuation wird eine einmalige Sitzung pro Jahr als ausreichend angesehen.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
smartie
kommt regelmäßig her
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ID # 41


  Erstellt am 24. Januar 2019 17:27 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Im Zusammenhang mit den Unterweisungen kam bei uns die Frage vom Qualitätsmanagement, wie lange denn die Teilnahmebescheinigungen bzw. Unterschriftenlisten aufzubewahren sind.
Gibt es bei transfusionsmedizinischen Unterweisungen dazu eigentlich eine Frist?
Bei Mitarbeiterunterweisungen nach Gefahrstoffverordnung -das habe ich gerade einmal nachgeschaut- beträgt diese ja z.B. 2 Jahre, bei der jährlichen Strahlenschutzunterweisung 5 Jahre. Diese Fristen beruhen aber auf gesetzlichen Grundlagen, die es für die transfusionsmedizinischen Unterweisungen offenbar ja nicht gibt.
Wie handhaben sie das mit der Aufbewahrungsfrist?

Beiträge: 9 | Mitglied seit: Juni 2004 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 28. Februar 2019 10:18 (#4)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Auch dazu sind uns keine gesetzlichen Vorgaben bekannt. Wir würden aber eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 5 Jahren empfehlen, da im Vergleich zur Zeitverzögerung der Schäden durch Gefahrstoffe und Strahlen die transfusionsmedizinische Latenz länger ist.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
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