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Autor Thema: Wiederholte Aufklärung bei immerwiederkehrender Transfusion?
yufi
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ID # 179


  Erstellt am 24. Januar 2014 16:18 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Viele Kliniken haben Patienten, die aufgrund onkoliogischer Erkrankungen regelmäßig Transfusionen erhalten. Ist es juristisch legitim, bei z.B. solchen onkologischen Patienten, die jede Woche oder alle zwei Wochen aus der selben Indikationsstellung zur Transfusion kommen, nach einer ersten ausführlichen Aufklärung bei den Folge-Transfusionen auf eine erneute Aufklärung zu verzichten?

Wir haben in unserem QM-Handbuch derzeit folgendes Procedere bezüglich einer erneuten Aufklärung festgelegt:
"Patienten sollten immer dann neu aufgeklärt werden und das Einverständnis eingeholt werden,
wenn eine neue Behandlungsphase (nächste Op, nächster Zytostatika-Zyklus) beginnt oder
längere Intervalle dazwischen liegen
und wenn sich der Zustand des Patienten wesentlich geändert hat, sodass ein Sinneswandel eingetreten ist."

Wäre zur Konkretisierung der o.g. "längeren Intervalle" bei ambulanten Patienten auch die Regelung legitim, eine „quartalsweise“ Aufklärung festzulegen?

Die Situationen lassen sich natürlich nicht standardmäßig auf Tage und Wochen oder Anzahl der Blutkonserven beziehen.
Wenn ein Patient bisher nur Erythrozyten bekam und nun auch Thrombozyten erhalten soll, die z.B. ein deutlich höheres bakterielles und TRALI Risiko haben, sollte er auch neu aufgeklärt werden und sein Einverständnis geben. Gleiches gilt für Applikation von FFP im Hinblick auf TRALI.

Gibt es hierzu Erfahrungen / Stellungnahmen?

Vielen Dank,
Dr. Y. Stiegler

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Y. Stiegler

Beiträge: 5 | Mitglied seit: Januar 2009 | IP-Adresse: gespeichert
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ID # 5


  Erstellt am 26. Januar 2014 12:29 (#2)  |  Zitat Zitat
Bei Patienten mit hoher Transfusionsfrequenz ist es durchaus üblich, die entspr. Aufklärung nicht vor jeder Transfusion zu wiederholen, sondern nach erfolgter und dokumentierter Erstaufklärung die Wiederholungsaufklärung nur quartalsweise durchzuführen.
Wenn diese Regelung verbindlich im QM-Handbuch fixiert ist, hat der Transfundierende seine Aufklärungspflicht in ausreichendem Maße erfüllt.

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