IAKHforum IAKHforum
Registrieren | FAQ | Suche | Wer ist online? | Mitgliederliste | Heutige Beiträge | Einloggen



Autor Thema: Aufbewahrung der Anforderung
vstigge
kommt regelmäßig her
****
ID # 23


  Erstellt am 09. Juni 2005 14:56 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
4.3.10 der Hämotherapie-Richtlinien besagt:
Die Dokumentation bei jeder Transfusion von Blutprodukten in den Patientenakten umfasst (u.a.)
- das Anforderungsformular.

Wie ist das aufzufassen? In der Regel wird das Anforderungsformular in das Labor geschickt und verbleibt dort. Wie soll es dann in die Patientenakten gelangen? Wenn es aber im Labor verbleibt, ist es dort 15 bzw. künftig 30 Jahre aufzubewahren? Hoffentlich gibt es dazu in den aktualisierten Richtlinien eine Klarstellung - oder hat jemand den Sinn der jetzigen Formulierung verstanden und kann ihn mir erläutern?

-----------------------
V. Stigge

Beiträge: 6 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
Lorentz
kommt regelmäßig her
****
ID # 2


  Erstellt am 13. Juni 2005 12:03 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
So geht´s, wenn klinikferne Hersteller von Blutkonserven Richtlinien für die Praxis im Krankenhaus machen. :)

Eine Lösung wäre, ein Duplikat des Anforderungsscheines in der Patientenakte abzulegen. Ich denke aber, in der Regel wird einfach die Richtlinie nicht implementiert.

-----------------------
Arnulf Weiler-Lorentz

Beiträge: 51 | Mitglied seit: Mai 2003 | IP-Adresse: gespeichert
Kretschmer
kommt regelmäßig her
****
ID # 13


  Erstellt am 23. Juni 2005 10:06 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Gehen Sie das Problem doch in fachlich sinnvoller Weise und der dahinter stehenden Absicht der Rili an. Der Anforderungsschein ist die Verschreibung und muss natürlich dort aufbewahrt werden, wo diese Verschreibung eingegangen ist (Blutdepot, Labor). Die Apotheken müssen doch auch die Rezepte behalten. In der Patientenakte muss der Lieferschein bzw. der Begleitschein zu den Produkten aufbewahrt werden. Wenn der Besteller das Original der Verschreibung in der Patientenakte für sich zugriffsfähig hätte, könnte er nachträglich daran herum manipulieren, wenn Probleme auftreten. Das kann gar nicht im Sinne eines adäquaten Umgangs mit Dokumenten sein. Auf der anderen Seite kann auch keiner mehr Durchschreibeformulare oder für jedes Formular Kopien wollen. Richtlinien können zwangsläufig nicht immer wörtlich genommen werden!

-----------------------
V. Kretschmer

Beiträge: 401 | Mitglied seit: September 2003 | IP-Adresse: gespeichert



| IAKH | Boardregeln | Datenschutzerklärung


Tritanium Bulletin Board 1.8
© 2010–2021 Tritanium Scripts


Seite in 0,357033 Sekunden erstellt
16 Dateien verarbeitet
gzip Komprimierung ausgeschaltet
2295,25 KiB Speichernutzung