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IAKHforum |
Author | Topic: "Empfehlenswerte Kontrolluntersuchungen zum Ausschluss einer Infektion nach Bluttransfusion" |
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T.Berlet ist neu hier ![]() ID # 415 |
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Kommerziell erhältliche Aufklärungsbögen zur Bluttransfusion enthalten (sinngemäss) den o.g. Hinweis.
Ich vermute, dass dieser Hinweis aufgrund des BHG Urteils Az. VI ZR 179/04 (HIV-Infektion eines Empfängers von Notfalltransfusionen, die unerkannt blieb und zur Ansteckung der Ehepartnerin führte) aufgenommen wurde. Ist dieser Hinweis noch zeitgemäss und /oder praktikabel? Beispielsweise ist das Risiko der transfusionsverursachten Infektionsübertragung (HIV, Hepatitis) ungleich geringer als die Wahrscheinlichkeit eines falsch positiven Ergebnisses einer Screeninguntersuchung oder auch des Vorliegens einer Infektion anderer Ursache. Wer sollte für die Kosten einer derartigen Diagnostik aufkommen? ----------------------- Dr. med. Thomas Berlet MA, DEAA, EDIC Abteilung für Intensivmedizin Bonifatius Hospital 49808 Lingen (Ems) |
Posts: 2 | Member since: February 2016 | IP address: saved | |
tfrietsch Supermoderator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ID # 24 |
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Lieber Thomas,
da ist die Rechtsprechung meines Wissens noch nicht auf dem von dir zeitgemäßen Stand. In der Tat ist die Gefahr eine bakterielle Infektion durch Blutprodukte zu übertragen heutzutage größer. Der Verlag schreibt diese Empfehlung in dieser Aufklärung, sie wird aber nicht regelhaft befolgt, weil es ja auch nicht bindend vorgeschrieben ist. Das von dir erwähnte BGH Urteil betrifft die Aufklärung insgesamt, da wusste der Ehemann gar nichts von einer Bluttransfusion. Insgesamt kann man diese Blutentnahme machen, sie ist aber nicht für HIV, Hepatitis oder anderes bindend vorgeschrieben. Das Problem ist u.a. eher versicherungsrechtlich motiviert, weil der Infektionsstatus des Empfängers vor Transfusion meist unbekannt ist und nicht regelhaft getestet wird. Die Behauptung durch eine Bluttransfusion HIV oder eine Infektion bekommen zu haben, ist also schwer nachzuweisen. Allerdings geht die Rechtsprechung erfahrungsgemäß nicht von Wahrscheinlichkeiten aus, sondern mit einiger Berechtigung von der maximalen Schadenstragweite- hier Tod durch HIV- Übertragung. Will heißen, das Risiko ist, auch wenn extrem selten, aufklärungsPFLICHTIG, nicht aber die Kontrolle nachträglich. Die wird dem Patienten empfohlen, der sie vom Arzt erbitten kann... ----------------------- Prof Dr. med. Thomas Frietsch 1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Klinische Hämotherapie IAKH e.V. Anästhesiologie und Intensivmedizin Universitätsmedizin Mannheim |
Posts: 349 | Member since: December 2003 | IP address: saved | |
fleiter kommt regelmäßig her ![]() ![]() ![]() ![]() ID # 107 |
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Hallo Zusammen,
ich schließe mich der Meinung von Thomas an, über die Transfusion und die damit verbundenen Risiken, infektiologische und andere, muss der Patient aufgeklärt werden, ggf. auch nachträglich, die Testung auf Infektionserreger kann aber nur eine Empfehlung sein. ----------------------- Dr. med. Birgit Fleiter Ärztin für Transfusionsmedizin, Hämostaseologie MVZ Dr. Stein+Kollegen Mönchengladbach |
Posts: 115 | Member since: July 2006 | IP address: saved | |
tfrietsch Supermoderator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ID # 24 |
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Antwort der IAKH Rechtsberatung:
Aufklärungsbögen haben die Funktion, das Aufklärungsgespräch zwischen dem Arzt und dem Patienten zu dokumentieren. Eine schriftliche Aufklärung reicht für sich allein nicht aus, auch wenn ein dem Patienten übergebener Aufklärungsbogen alle von ihm für seine Entscheidung notwendigen Informationen enthielte. Als Dokumentationshilfe sind Aufklärungsbögen notwendigerweise generell, d.h. allgemein gehalten und können individuelle Besonderheiten des konkreten Falles nicht berücksichtigen, mithin das Aufklärungsgespräch auch nicht obsolet werden lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 743) ist eine Aufklärung des Patienten über das Risiko einer Infektion mit Hepatitis oder HIV durch Transfusion von Fremdblut jedenfalls immer dann erforderlich, wenn es für den Arzt ernsthaft in Betracht kommt, dass bei diesem Patienten intra- oder postoperativ eine Bluttransfusion erforderlich werden kann. Die Risikoaufklärung umfasst auch seltene Risiken, wenn sie der Transfusion spezifisch anhaften. Das Risiko braucht dabei nicht festzustehen. Es genügt, dass ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundene Gefahr hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinung abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnung angesehen werden müssen (ständige Rechtsprechung BGH, NJW 1996, 776, 777; BGH, NJW 2000, 1784, 1787; BGH, NJW 2005, 2614, 2616). Seit Mitte der neunziger Jahre hat die Sicherheit im hier interessierenden Kontext bzgl. HBV, HIV und HCV sprunghaft zugenommen. Das Risiko einer Übertragung der vorgenannten Viren ist nicht mehr direkt statistisch zu erheben, sondern lässt sich grob aus den Daten der Spenderepidemiologie abschätzen. Die heutige Rechtslage ist somit eine Folge der Übertragung von HIV und Hepatitis-Viren in der Vergangenheit und in erheblichem Maße durch die Rechtsprechung geprägt. Das von Ihnen erwähnte BGH-Urteil (BGH, 14.06.2006 AZ: VI ZR 179/04) wird dahingehend kritisiert, dass die sich aus dem Urteil ergebende Verpflichtung zu einer so weitreichenden Aufklärung bei einem so geringen tatsächlichem Restrisiko nicht verhältnismäßig sei. Es ist in der Literatur auch nach wie vor umstritten, ob die Aufklärung darüber, dass nach jeder Bluttransfusion auch eine Nachuntersuchung zu erfolgen hat, zur Pflicht der nachträglichen Sicherungsaufklärung gehört. Der BGH hatte damals geurteilt, dass in dem Schutzbereich dieser nachträglichen Sicherungspflicht der Arzt auch den unbekannten Dritten, in dem zu entscheidenden Fall den Ehepartner, einzubeziehen habe. Der Bereich der Transfusionsmedizin wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem verfügbaren Spektrum medizinischer Maßnahmen herausgelöst und einer gesteigerten ärztlichen Sorgfaltspflicht unterworfen, weshalb man von der Höchstsorgfalt in der Transfusionsmedizin sprechen muss. Die Verpflichtung zur nachträglichen Sicherungsaufklärung erfasst alle gefährlichen Infektionen und hat das Haftungsregime der Behandlungsseite im Fall der Gabe von Blutprodukten nochmals verschärft. Seit 2007 ist die durch den BGH formulierte nachträgliche Sicherungsaufklärung auch im Abschnitt 4.3.10 der Hämotherapierichtlinien verankert. Ist eine Aufklärung des Patienten bei der Anwendung von Blutprodukten nicht möglich, z. B. in einer Notfallsituation, dann ist der Patient nachträglich über die stattgefundene Anwendung von Blutprodukten und insbesondere die Infektionsrisiken aufzuklären. Solange eine transfusionsverursachte Infektionsübertragung nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. durch Pannen bei der Testung), ist vor einer Bluttransfusion eine Aufklärung des Patienten über das Risiko einer Infektion von Fremdblut und die Empfehlung zur Nachuntersuchung erforderlich. Die Rechtsprechung ist, wie oben dargestellt, diesbezüglich streng und die ärztliche Aufklärungspflicht mag von den naturwissenschaftlichen Zusammenhängen in der Medizin abgelöst erscheinen. Bei der juristischen Beurteilung dieser Fragestellung spielen wirtschaftliche Erwägungen zudem keine oder allenfalls eine sehr untergeordnete Rolle. Der Programmsatz des Transfusionsgesetzes und seinem Sicherheitspostulat bezweckt gerade, dass bei der Beantwortung von Sicherheitsfragen in der Hämotherapie wirtschaftliche Interessen weitgehend ausgeklammert werden. Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sollen sich gegenüber Sicherheitsüberlegungen nicht durchsetzen. Die stringente Rechtsprechung des BGH seit 1990, die politische und gesellschaftliche Aufarbeitung der damals schon Jahre zurückliegenden Übertragungen von Hepatitis-Viren und HIV im Blutskandal 1993 und die erlassenen Normen auf nationaler und europäischer Ebene seither, lassen vermuten, dass die Rechtsprechung auf dem Feld der Herstellung und Anwendung von Blutprodukten sowie der Aufklärungspflichten des Arztes Höchstsorgfalt und Höchstsicherheit fordern werden, weshalb dieser Hinweis in den Aufklärungsbögen aus juristischer Sicht eine Berechtigung hat. Dennoch wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Arzt diese Empfehlung im Aufklärungsgespräch im Hinblick darauf, dass nunmehr seit Jahren keine derartige Infektion eingetreten ist, relativiert. |
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