IAKHforum IAKHforum
Registrieren | FAQ | Suche | Wer ist online? | Mitgliederliste | Heutige Beiträge | Einloggen



Autor Thema: Durchführung immunhämatologischer Untersuchungen durch Arzthelferin bzw. "Nicht MTA"
wd
ist neu hier
*
ID # 131


  Erstellt am 27. Februar 2007 11:43 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Im Rahmen der externen Betreuung blutgruppenserologischer Labore in Krankenhäusern, stehe ich vor dem Problem, dass dort immunhämatologische Leistungen z.T.durch Arzthelferinnen bzw. Nicht-MTAs erbracht werden. Im Routinebetrieb bei gleichzeitger Anwesenheit einer MTA sollte dies unproblematisch sein, nach meinem Verständnis ist dies im Nachtdienst bzw. in der Rufbereitschaft nicht zulässig. Der Ausschluß vom Nachtdienst bzw. der Rufbereitschaft ist in kleineren Häusern für den betreffenden jedoch ein ernstes Problem (dabei handelt es sich um Personen, die diese Tätigkeiten zum Teil schon sehr lange und mit viel Erfahrung ausüben).

Gibt es hierfür eine rechtlich sichere Lösung?

-----------------------
W. Drobnik

Beiträge: 3 | Mitglied seit: Februar 2007 | IP-Adresse: gespeichert
fleiter
kommt regelmäßig her
****
ID # 107


  Erstellt am 27. Februar 2007 12:40 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Hallo,
im MTA Gesetz sind die Untersuchungen festgelegt, deren Durchführungen MTAs vorbehalten ist, dazu gehören unter anderem immunhämatologische Untersuchungen. Meiner Meinung nach ist es nicht zulässig, "nicht MTAs" alleine in diesem Bereich arbeiten zu lassen, außer dem MTA-Gesetz fällt mir aber dazu auch keine rechtliche Grundlage ein. Die RiLi sprechen in diesem Zusammenhang nur von qualifiziertem Personal mit schriftlich festgelegten Verantwortlichkeiten.
Ich bin gespannt auf weitere Antworten.

-----------------------
Dr. med. Birgit Fleiter
Ärztin für Transfusionsmedizin, Hämostaseologie
MVZ Dr. Stein+Kollegen
Mönchengladbach

Beiträge: 115 | Mitglied seit: Juli 2006 | IP-Adresse: gespeichert
Kretschmer
kommt regelmäßig her
****
ID # 13


  Erstellt am 08. März 2007 11:49 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Die IAKH sieht diese Angelegenheit primär von der fachlichen
und praktischen Seite: wer die Untersuchungen auf Grund seines tatsächlichen Könnens, insbesondere nach langjähriger Erfahrung beherrscht, soll diese auch
nach Änderung des MTA-Gesetzes von 1994 weitermachen. Verantwortlich muss ein Arzt sein (§13 TFG), der die fachliche Eignung prüft und den Einsatz der Mitarbeiter verantwortet.
Allerdings ist die juristische Situation tatsächlich schwieriger zu beurteilen: Nach dem MTA Gesetz (1994) dürfen Nicht-MTA (außer MTA-Schüler und Akademiker bestimmter Fachrichtungen) immunhämatologische und auch andere Laborarbeiten nur unter unmittelbarer Aufsicht durchführen, d.h. dass immer MTAs zur Aufsicht anwesend sein und sich dieser Aufsichtspflicht bewusst sein müssen. Schon frühere Versionen des MTA-Gesetzes sahen diese Tätigkeiten als Vorbehaltstätigkeiten der MTA an. Allerdings gab es immer
wieder die Situation, dass MTA-Mangel herrschte und daher gar keine andere Möglichkeit bestand, um die Stellen zu besetzen, Nicht-MTA auszubilden und einzusetzen. Der frühere Justizminister Jahn hat damals ausdrücklich schriftlich mitgeteilt, dass das unter diesen Umständen auch in Ordnung sei.
Entscheidend ist also, dass man zunächst geeignete MTAs versucht, zu finden, und wenn dieser Versuch erfolglos ist, kann man auch ohne Bedenken BTA, CTA, Chemielaboranten, Arzthelferinnen einstellen. Sie müssen natürlich dann
gründlich geschult werden, gründlicher als MTA und vor routinemäßigem Einsatz hinsichtlich ihrer Eignung geprüft werden, was zu dokumentieren ist. Diese Mitarbeiter sind mit Sicherheit besser ausgebildet als MTA nach 4 Wochen
Einarbeitung im Labor, was im allgemeinen als ausreichend angesehen wird. Ich sehe keinen Grund, diese Mitarbeiter nach entsprechend lange problemloser Tätigkeit unter Aufsicht auch selbständig z.B. im Bereitschaftsdienst
einzusetzen. Es muss nach dem TFG §13 (1998!) sowieso ein entsprechend fort- oder weitergebildeter Arzt im Hintergrund Bereitschaftsdienst halten und die Verantwortung tragen. Damit hat sich die rechtliche Situation geändert!
Wie ist das nun mit Nicht-MTA, die diese Tätigkeit schon lange machen. Zum einen haben diese einen Rechtsanspruch auf die Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses, zum anderen haben sie große Erfahrung auf diesem Gebiet. Ich rate in solchen Fällen, sie zu Kollegen in Weiterbildungsermächtigte Labors für 2 Wochen zur Hospitation zu schicken, und
sich dann schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dann ist man zumindest strafrechtlich geschützt. Hat man Zweifel an ihrer Qualifikation, kann man die Mitarbeiter nur im Tagdienst
einsetzen, wo mindestens jeweils eine MTA die Aufsicht führt, die aber nicht darin bestehen muss, dass eine MTA dauernd daneben steht.
Im übrigen haben die meisten Labore Nicht.-MTA eingestellt und damit gute Erfahrungen gemacht. Man muss einfach auch zu der Befähigung seiner Mitarbeiter stehen und nicht nur ängstlich auf Gesetze schauen, die unrealistisch (nicht genügend MTA!) sind, von der MTA-Lobby veranlasst wurden und fachlich nicht gerechtfertigt sind. Darüber hinaus wurden
inzwischen, wie gesagt, durch das TFG andere Sicherheiten geschaffen, indem nun die gefährlichen transfusions-relevanten Aufgaben von entsprechend fort- oder
weitergebildeten Ärzten verantwortet werden müssen. Daher sind alle früheren Kommentare hierzu überholt.

-----------------------
V. Kretschmer

Beiträge: 401 | Mitglied seit: September 2003 | IP-Adresse: gespeichert



| IAKH | Boardregeln | Datenschutzerklärung


Tritanium Bulletin Board 1.8
© 2010–2021 Tritanium Scripts


Seite in 0,171596 Sekunden erstellt
17 Dateien verarbeitet
gzip Komprimierung ausgeschaltet
2312,55 KiB Speichernutzung