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Autor Thema: Aufklärungspflicht bei Humanalbumin
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 13. September 2023 08:10 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Die Frage einer/s Forumnutzers-
Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Beitrag "Zur Aufklärungspflicht vor der Gabe von Humanalbumin vom Oktober 2017" folgende Frage.

Im Beitrag treffen Sie folgende Aussage : "Grundsätzlich hat der Arzt die Pflicht vor Anwendung oder nachträglich über die Infektionsgefahr von Blutprodukten (BGH Urteil vom 17.12.1991) und damit von Plasmaderivaten aufzuklären." Wozu ja auch Humanalbumin zählt, korrekt?

Und im weiteren Verlauf empfehlen Sie dringend die Aufklärung.

Nun ist Humanalbumin in vielerlei Produkten enthalten.

Meine Frage lautet: Ist Ihre Empfehlung zur Aufklärung bzw. der Bezug des BGH-Urteils von der Dosis abhängig (Anteil im Medikament)? Oder gilt es für jeden ausgwiesenen Zusatz an Humanalbumin?

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 13. September 2023 09:21 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Sehr geehrte/r Forumnutzer/in,

die Darstellung der Aufklärungspflicht in dem von Ihnen zitierten Beitrag bezieht sich zwar grundsätzlich auf alle Produkte, die Humanalbumin oder Eiweiße vom Menschen als Hämotherapeutikum enthalten. Für deren Aufklärung vor Anwendung sind die üblichen gewerblichen Aufklärungsvordrucke (z.B. die BT 2.2 von Thieme-Compliance oder ein vergleichbares Formular: Die Richtlinienkommission bzw. der Gesetzgeber hat natürlich kein spezifisches Formular vorgeschrieben) sehr gut geeignet, die ja ohnehin für Transfusionen obligat sind. Im Rahmen der Hämotherapie ist die Verwendung von Blutprodukten und Gerinnungsfaktoren sowie Humanalbumin als Solitärprodukt aufklärungspflichtig.

Da sich Ihre Frage aber auf den Humananteil in anderen Lösungen und Medikamenten bezogen hat, die teilweise als Stabilisator oder aus anderen galenischen Gründen Humanalbumin enthalten, dann kann ich ihnen sagen, dass dafür eine besondere hämotherapeutische Aufklärung natürlich nicht erforderlich ist, da reichen die Angaben des Herstellers bzgl. der Risiken und Nebenwirkungen. Die Verwendung dieser Fertigarzneien mit unterschiedlichen Anteilen an Humanalbumin ist dann der Anwendung anderer Arzneimittel im Rahmen der Therapie vergleichbar und erfordert keine gesonderte Aufklärung.

Mit besten Grüssen, Gerhard Wittenberg, Schatzmeister der IAKH


--
Dr. Gerhard Wittenberg
Arzt für Anästhesiologie und Bluttransfusionswesen, D.E.S.A.
Leiningerstrasse 18
67592 Flörsheim-Dalsheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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