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Autor Thema: Patient verlegt mit Ery Konzentraten
j5wkds
ist neu hier
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ID # 399


  Erstellt am 25. April 2014 15:02 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Folgende Situation: Für einem Patienten wurden 4 Ery Konzentrate gekreuzt. Notfallmäßig wurde der Patient dann mit den noch nicht transfundierten Konzentraten in eine andere Klinik verlegt. Die Konservenbegleitscheine sind bei dieser Prozedur leider verloren gegangen. Transfundiert wurden während dem Transport und in der anderen Klinik 3 der 4 Konserven. Wer ist nun für die Dokumentation der Transfusionsbestätigung zuständig und können die 4 Konserven dem anderem Haus in Rechnung gestellt werden ?

Beiträge: 3 | Mitglied seit: April 2014 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 28. April 2014 09:30 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Bei Verlegung mit 4 Erythrozyten-Konserven, von denen 3 bereits auf dem Transport verabreicht wurden, handelt es sich vermutlich um eine Massivblutung und vitale Bedrohung, die die Verlegung notwendig machte. Fuer die Dokumentation der problemlosen Verabreichung und der jeweiligen Indikation als auch die Durchführung des Bedsidetests ist der verabreichende Arzt zuständig. In diesem Falle der die Verlegung begleitende Arzt und fuer die vierte Konserve der aufnehmende Arzt. Die Konservenkosten sollte meines Erachtens von dem Krhs getragen werden, das die DRG abrechnen kann, also in dem vorliegenden Fall das Haus, in das verlegt wurde. Das verlegende Haus bekommt lediglich einen DRG-Anteil, die Verlegungspauschale.

Beiträge: 330 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
WGlaser
kommt regelmäßig her
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ID # 124


  Erstellt am 07. Mai 2014 20:46 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Nach meinem Kenntnisstand sind die ersten 14 EK´s nicht DRG-relevant (gehen sozusagen auf´s Haus). Erst ab der 15. Konserve gibt es ein Zusatzentgelt. Da es sich hier ja wohl um einen seltenen Einzelfall handelt spielen die Kosten m.E. keine Rolle. Solange bei der Dokumentation der Transfusion die Grundsätze der Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen gewahrt bleibt und das oben Genannte beachtet wird, gibt es für das Vorgehen keine Bedenken.

Beiträge: 25 | Mitglied seit: November 2006 | IP-Adresse: gespeichert



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