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Autor Thema: Erweiterte ärztliche Aufklärungspflicht nach Verabreichung von Blutprodukten?
MS
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ID # 120


  Erstellt am 11. Oktober 2006 20:36 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
In Ausgabe 7 der Zeitschrift "Hämotherapie" des BSD wird nochmals das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.Juni 2005 (eine Frau hat sich an ihrem Mann HIV-infiziert, der 1985 notfallmäßig mit EKs versorgt wurde) diskutiert. Wenn jedoch jedem Patient ärztlich angeraten werden soll/muss, sich nach Verabreichung von Blutprodukten (u.a. auch zum Schutz des Partners) eine HIV-Testung durchführen zu lassen, ein solches Vorgehen ggf. auch für die Übertragung der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung zu empfehlen ist, dann muss dies wohl erst recht für HCV und HBV gelten. :confused: Abgesehen davon, dass es an der Realität eines Klinikalltags völlig vorbei geht, wird bei Umsetzung solcher rechtlicher Überlegungen eine rel. Flut von Untersuchungsbegehren an die niedergelassenen Kollegen gestellt werden. Wie weit gehen Sie mit der Aufklärung der Patienten bzgl. NACHUNTERSUCHUNG auf HIV, HCV, ggf. weitere Erreger und mögl. zeitliche Abstände zur Transfusion ein (über deren seltenes Übertragungsrisitko man eh schon aufklärt)? :confused:

Vielen Dank
M. Schmiedel

Beiträge: 1 | Mitglied seit: Oktober 2006 | IP-Adresse: gespeichert
Kretschmer
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ID # 13


  Erstellt am 13. Oktober 2006 14:49 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Die nachträgliche Aufklärung ist wie die vor der Applikation von Blutprodukten (nicht nur von Blutkomponenten) vorausgehende Aufklärung durchzuführen. Das ist nach diesem Urteil von allen akzeptiert. Da die vorausgehende Aufklärung den Hinweis auf Testung nicht vorsieht (auch in Zukunft nicht!), schießt diese Forderung in dem BGH-Urteil über das Ziel hinaus. Dies wurde gestern im AK-Blut ausdrücklich bestätigt, ist so auch im Protokoll festgehalten und wird so voraussichtlich sogar noch publiziert. Dem Gericht muss man zugute halten, dass es zu Recht den Klägern finanzielle Hilfe zukommen lassen wollte, zumal die Klinik bei der Aufklärung der Umstände wenig hilfreich war, andererseits aber das Gericht in einer gewissen Argumentationsnot war. Dabei hätte es ausgereicht, das Urteil damit zu begründen, dass man darauf hingewiesen hätte, dass bei Aufklärung des Empfängers über die erfolgte Applikation und die damit verbundenen Risiken für den Empfänger klar sein konnte, dass er falls eines der Risiken eingetreten wäre, die sexuelle Übertragung möglich ist, denn die Kenntnis über den sexuellen Übertragungsweg von HIV kann als allgemein bekannt angesehen werden. Die Testung ist quasi als ein Beispiel für die Bedeutung der Aufklärung genannt worden. In einer Nachbesserung der Rili wird dieser Aspekt ebenfalls in dieser Weise ausgeführt werden. Die nachträgliche Aufklärung sollte in gleicher Weise wie die vorausgehende erfolgen und alle applikationsspezifischen Risiken ansprechen.

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V. Kretschmer

Beiträge: 401 | Mitglied seit: September 2003 | IP-Adresse: gespeichert
Nießner
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ID # 17


  Erstellt am 23. Januar 2007 11:08 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Wir haben in unserem QM-Handbuch "Transfusionsmedizin" die Anordnung aufgenommen, dass im Entlassbrief/Arztbrief der Hinweis auf stattgehabte Transfusionen (auch Gerinnungsfaktoren etc.) zu erfolgen hat. Dies ersetzt natürlich nicht die nachgelagerte Sicherheitsaufklärung des Patienten. Hier müssen wir noch eine Lösung finden. Eine Möglichkeit zeichnet sich bislang ab: Der Stationsarzt informiert, sobald der Patient wieder kontaktfähig ist, ihn bzw. seinen Betreuer und dokumentiert dies im Krankenblatt. Eine nachträgliche Unterschrift des Patienten halten wir für bislang nicht erforderlich.

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Christoph Nießner

Diakonissenkrankenhaus Karlsruhe
Arzt für Transfusionsmedizin - Anästhesiologie
Hämostaseologie - Labordiagnostik - Notfallmedizin

Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Rettungsmedizin
Leiter Zentrallabor/Transfusionsverantwortlicher

Beiträge: 24 | Mitglied seit: November 2003 | IP-Adresse: gespeichert
Peter
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ID # 119


  Erstellt am 06. Februar 2007 16:03 (#4)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Muss dend die Aufklärung von einem Arzt erfolgen, oder reicht es einen Aufklärungszettel mit den Entlasspapieren auszuhändigen? Z.B über die Sekretärin. Ich vermute mal nein!

Beiträge: 62 | Mitglied seit: September 2006 | IP-Adresse: gespeichert
Kretschmer
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ID # 13


  Erstellt am 13. Februar 2007 19:29 (#5)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Die Aufklärung danach sollte sich nicht von der Aufklärung davor unterscheiden.

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V. Kretschmer

Beiträge: 401 | Mitglied seit: September 2003 | IP-Adresse: gespeichert
Peter
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ID # 119


  Erstellt am 26. Februar 2007 13:54 (#6)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass eine nachträgliche HIV/Hepatitis Impfung nicht empfohlen wird, aufgrund der Sicherheit der heutigen Konserven?

Beiträge: 62 | Mitglied seit: September 2006 | IP-Adresse: gespeichert
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ID # 13


  Erstellt am 26. Februar 2007 16:22 (#7)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Sie haben mich richtig verstanden. Auch von juristischer Seite (Stellungnahme Frau Lerch vom AK-Blut, Stellungnahme Biermann, Biscoping A+I) wird eine Empfehlung von Testungen etc. nicht für berechtigt angesehen, da diese Empfehlung auch nicht ergeht, wenn vor der Transfusion aufgeklärt wird, und sie ist aus Gründen der geringen Infektionsgefahr für HIV auch nicht gerechtfertigt. Die Impfung gegen HBV kommt nachträglich zu spät. Wenn man große Operationen mit Fremdblutbedarf plant, ist es sicher sinnvoll, die Hepatitis B Impfung zu empfehlen (siehe Empfehlung der STIKO), aber auch dies kann nicht zwingend gefordert werden, da oft nicht genug Zeit dafür besteht.

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V. Kretschmer

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Peter
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ID # 119


  Erstellt am 02. Juni 2007 18:25 (#8)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
In unserem Haus wird die Ansicht vertreten nur für Blutkomponenten nachträglich aufklären zu müssen. Insgesamt ist eine große Verunsicherung zu spüren.

Beiträge: 62 | Mitglied seit: September 2006 | IP-Adresse: gespeichert
Kretschmer
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ID # 13


  Erstellt am 29. Juni 2007 18:33 (#9)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail   HP HP
Das Transfusionsgesetz macht keinen Unterschied hinsichtlich der verschiedenen Blutprodukte. Die Aufklärung vor Applikation betrifft auch alle Blutprodukte.

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V. Kretschmer

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