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Autor Thema: MAT in einer Hand?
frameck
ist neu hier
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ID # 473


  Erstellt am 31. Oktober 2019 12:37 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
In den Richtlinien Hämotherapie von 2017 steht unter Punkt 2.6.4 folgender Passus:

?Die erlaubnisfreie Gewinnung, Herstellung sowie Retransfusion sind nur zulässig, soweit die MAT unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes zum Zwecke der persönlichen Anwendung durch diesen bei einem bestimmten Patienten hergestellt wird (§ 13 Abs. 2b AMG). Die Herstellung ist nach § 67 Abs. 1 AMG der zuständigen Lan- desbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.?

Das impliziert ja im Prinzip, dass derselbe Anästhesist, der intraoperativ das Blut sammelt, auch das aufbereitete Blut retransfundieren muss. Eine Ablösung des Arztes während dieses Prozesses wäre demnach ausgeschlossen.

Wird das überall so gehandhabt, oder gibt es eine juristisch saubere, praktikablere Lösungen?

Beiträge: 2 | Mitglied seit: August 2019 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 02. November 2019 09:15 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Liebe/r Forumnutzer/in,

in den Empfehlungen der DGAI (G. Dietrich, T. Frietsch, C. von Heymann, Hämotherapierichtlinie 2017 ? Neuerungen für den transfundierenden Arzt und die autologe Hämotherapie.Anästh Intensivmed 2018;59:535-539) ist dies etwas unscharf formuliert: "Eine erlaubnisfreie Eigenblutherstellung setzt voraus, dass die Entnahme, Herstellung, Konservenbereitstellung und Anwendung der Anästhesieabteilung obliegt und sämtliche Schritte von einem Arzt der Abteilung unter dessen unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten erfolgen (Kap. 2.6.1, S. 29). Da die Transfusion nicht delegiert werden kann, ist der transfundierende Arzt auch immer der fachlich Verantwortliche."
Das muss so verstanden werden, dass der fachlich für die maschinelle Autotransfusion (MAT) verantwortliche Arzt auch der Fach-, Ober- oder Chefarzt sein kann, der bis zum Ende des Eingriffs auch präsent ist, um die Retransfusion zu überwachen.

Diese Interpretation wird auch von der IAKH vertreten. Die MAT auf den einzelnen, persönlichen Arzt zu beschränken, verstößt unserer Ansicht nach gegen rechtliche und ethnischen Normen.
MAT ist umso dringender notwendig je länger der Eingriff dauert, da der Blutverlust auch von der Eingriffsdauer abhängt. Es kann nicht im Sinne des Patienten sein, dass man die MAT bei vorhersehbar langen, die Arbeitszeit eines Arztes überschreitenden Eingriffs nicht einsetzt. Der Patient ist im Sinne des Transfusionsgesetzes auch über die Maßnahme der Fremdblutvermeidung aufgeklärt worden.
Bei unvorhersehbar langen, mit chirurgischen Komplikationen einhergehenden Eingriffen ist die Wahrung der mutmaßlichen Patienteninteressen im Notfall die Berechtigung der Retransfusion durch einen anderen Arzt, der aber unter der fachlichen Verantwortung des für den Bereich zuständigen Arztes tätig ist, vertretbar. Da die Ablösung des Arztes aufgrund der tarifrechtlichen Pausenregelung und die gesetzliche Arbeitszeitregelung konkurrierende Rechtsgüter darstellen, der Verfall bzw. der Vorwurf des aufbereiteten Eigenblutes dem Grundsatz der Sorgfalt und der Vertretungsverantwortung der Anästhesisten der Interessen des bewusstlosen Patienten widerspricht, wäre die Auslegung der Richtlinienformulierung im Sinne der personenidentischen Zuständigkeit falsch.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 330 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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