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Autor Thema: MAT Qualitätssicherung
Peter
kommt regelmäßig her
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ID # 119


  Erstellt am 19. Juli 2011 09:18 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Guten Tag!

Wie hoch sollte der Kaliumgehalt max. in der Qulitätskontrolle des Produktes sein. Ab wann würden Sie nicht mehr retransfudieren?

Beiträge: 62 | Mitglied seit: September 2006 | IP-Adresse: gespeichert
Schanzst
kommt regelmäßig her
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ID # 8


  Erstellt am 30. August 2011 02:39 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Ich würde es noch nicht mal messen. Wenn die Waschung mit NaCl funktioniert und über 90% der Beimischung an Spüllösung und Antikoagulation ausgewaschen wird bleibt auch kein Kalium zurück. Ich glaube Hansen hat in den Empfehlungen zur Qualitätskontrolle das Gesamteiweis als Parameter für die Waschfunktion vorgeschlagen neben Hb/Hk als Parameter für die Rückgewinnung. Literatur gibt es auf der Seite von Haemonetics.

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St. Schanz
Anästhesie und Notfallmedizin, Bluttransfusionswesen
Loßburg Schömberg

Beiträge: 141 | Mitglied seit: Juli 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
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ID # 24


  Erstellt am 19. November 2017 16:55 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Die Anfrage eines Forummitglieds:
Wie interpretatieren Sie die folgenden Punkte der Gesamtnovelle 2017 der Hämotherapierichtlinie

3.2.5.3 Maschinelle Autotransfusion

"Bei mindestens 5% aller Einsätze, ... die Eliminationsrate von Gesamteiweiß oder Albumin (Sollwert >90% des Ausgangswertes) als Qualitätskontrolle zu bestimmen".

Unklar ist, was genau als "Ausgangswert" gemein ist. Soll hier der Wert aus dem Patientenblut zugrunde gelegt werden(was ich eher annehme, ist auch am einfachsten zu überprüfen) , oder ein Messwert aus dem gesammelten Blut im Behälter für die MAT vor Aufbereitung ( ist ziemlich aufwendig) ?

Wir machen diese Stichprobe bislang bei keiner Anwendung. Müssen wir das vielleicht auf unser MAT-Protokoll einfügen?


4.8 Verschreibung von Blutprodukten:

EK, TK, GFP werden mit einem speziellen Formular angefordert, das u.a. die Unterschrift des für die Anforderung verantwortlichen Arztes trägt.

Müssen andere Produkte, etwa Gerinnungsfaktoren, Immunglobuline, etc., innerklinisch ebenfalls mit einem speziellen Formular(Rezept) angefordert werden, oder genügt ein entsprechender Eintrag in der Patientenakte?

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 19. November 2017 17:10 (#4)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Lieber Herr Kollege,


Zu 3.2.5.3 MAT
Der Ausgangswert kann unserer Meinung nach der Albuminwert im Patientenblut sein, wenn er vor Operationsbeginn im Normbereich war. Somit entfällt die Notwendigkeit aus dem Reservoir Blut zu entnehmen und eliminiert das Kontaminierungsrisiko. Anders sieht die Situation bei Abweichungen vom Normbereich aus, oftmals einer ausgeprägten Hypalbuminämie des Patienten präoperativ. Da damit dann auch nicht die Auswaschrate der MAT mit der alleinigen Albuminbestimmung im MAT-EK (als Prozentsatz des präoperativen Plasmaspiegels) beurteilt wird, sollte die prozentuale Albumin-Elimination vom Reservoir zum EK analysiert werden.
Wie wir aber von einem Hersteller der MAT-GEräte wissen, ist ein Albumintest-Set entwickelt worden, mit dem man steril vom Reservoir Blut entnehmen kann und als Schnelltest Albumin bettseitig bestimmen kann. Aus dem MAT-EK ist eine Qualitätskontrolle auch des Hämatokrit und Kalium durch den Dreiwegehahn am Retransfusionbesteck zu entnehmen.
Das Test-Set ist noch nicht auf dem Markt , die IAKH wird in Ihrem Mitglieder-Newsletter darüber berichten, sobald es erhältlich ist.

Zu 4.8. Verschreibung von Blutprodukten:

Es besteht grundsätzlich eine Verschreibungspflicht für apothekenpflichtige Arzneimittel, insbesondere aus oder von Blut (plus Aufklärungs- & Doku- & ggf. Meldepflicht).
Die "Bestellung" von Konserven oder Blut- und Gerinnungsprodukten der Stationen erfolgt in papier- oder elektronischer Form (bitte nie in telefonischer) und wenn nicht-patientenbezogen in der Regel über Pflegedienst-Mitarbeiter. In einigen Häusern bereits jetzt, in Zukunft in allen Einrichtungen ist es erforderlich, dass die Bestellung bei der Apotheke (bspw. EDV- Programm der Apotheke) oder Blutbank die obligate Angabe eines verordnenden Arztes (Stationsarzt, OA, ...) beinhaltet. Der Arzt wäre somit prinzipiell ausgewiesen (muss also auch zukünftig nicht zwingend unterschreiben).
Insbesondere aber bei der patientenbezogenen Anwendung / Verordnung eines Blutprodukts sollte 1. Die Anordnung in der Patientenakte mit Unterschrift erfolgen und 2. Die Entnahme aus einem "Zwischendepot = Kühlschrank / Schrank der Intensivstation oder der Station oder der Ambulanz möglichst dokumentiert werden (Datum, Pat, Produkt, Menge, Arztname, Abholer).
Es muss eine patientenbezogene (Pat.-Akte) und zentrale Anwendungsdokumentation durchgeführt werden mit den Angaben: Datum, Pat., Produkt, Menge und Arzt.
Diese Doku muss unverzüglich einsehbar sein und 30 Jahre archiviert werden.
Wir würden diese Doku als "Verschreibung" eines Arzneimittels in bestimmter Dosierung für einen bestimmten Patienten unter der Regie eines verantwortlichen Arztes zu einem bestimmten Zeitpunkt betrachten.

Besonders aber in der perioperativen Situation ist darauf zu achten (obwohl nicht in dieser Weise in den RiLi vorgeschrieben), dass die Bereitstellung von Eks - und die aktuelle Anforderung der bereitgestellten Konserven unter Angabe eines verantwortlichen Arztes und einer aktuellen Indikation am besten im Voraus und elektronisch erfolgt. Das hat den Vorteil, dass man in der Transfusionskommission die Indikationen, mit denen Blut (von wem, wann, etc.) gegeben wird, analysieren und besprechen kann. Der Nachteil ist, dass dieses elektronische Formular nicht gleichzeitig zur Dokumentation der vorherigen Identifikations- und Applikationsschritte (Bed-Side-Test, etc.) und der Überwachung während der Transfusion benutzt werden kann.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
KaiZickbauer
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ID # 303


  Erstellt am 05. März 2018 11:54 (#5)  |  Zitat Zitat   PN PN
Sehr geehrter Herr Frietsch,

verstehe ich Sie richtig, dass Sie die Bestimmung des Hämatokrits für die Produktkontrolle als ausreichend ansehen? Oder sollte auch jedes Mal der Kaliumgehalt des Produktes kontrolliert werden?

Mit freundlichen Grüßen,

K. Zickbauer

Beiträge: 3 | Mitglied seit: Juli 2011 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 05. April 2018 11:19 (#6)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Im Augenblick sollte es reichen, den Hämatokrit, aber auch den Kaliumwert der Konserve zu protokollieren. Die Kaliumkontrolle ist ein wichtiges Kriterium für den Ausschluss der Hämolyse und ist oftmals, je nach MAT-System, unterhalb der Nachweisgrenze. Wenn sie den Hämatokrit nicht mit der Zentrifugationsmethode bestimmen, sondern als errechneter Wert aus dem Blutgasanalysator nehmen, fällt bei den meisten BGA-Geräten der Kaliumwert mit an.
Die Eliminationsrate kann man so wie oben beschrieben errechnen, ist aber nur einmal im Vierteljahr vorgeschrieben.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
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Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert
Boesi62
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ID # 466


  Erstellt am 30. Januar 2019 10:51 (#7)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Sehr geehrter Herr Prof. Frietsch,

muss ich nicht nach der Richtlinie 2017 im Rahmen der Qualitätssicherung die Eliminationsrate monatlich, pro Gerät, bestimmen?
Hierbei stellt sich für mich auch die Frage ob man nicht generell als Ausgangswert das Gesamteiweis oder Albumin im Reservoir nimmt?
In unserer Klinik (große Skoliose-OP's) ist die Zusammensetzung des Volumens im Reservoir zum Teil sehr unterschiedlich, bedingt durch unterschiedlichen Blutverlust, ggf. häufiges Röntgen mit anschließender Spülung des Wundgebietes.
Es wird also für eine Glocke (125 ml)von ca. 300 ml bis über 2000 ml "Reservoirblut" benötigt.
Im Rahmen der Qualitätssicherung ist ja sicher auch sinnvoll die Leistungen der Geräte untereinander und im zeitlichen Ablauf zu vergleichen. Dies ist mit dem Serumeiweis/Albumin aber nicht möglich, wenn es im Reservoir in unbekannter Verdünnung vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

M. Bösenecker

Beiträge: 1 | Mitglied seit: Januar 2019 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 04. März 2019 17:22 (#8)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Lieber Herr Bösenecker,
sie haben Recht. Im Wortlaut der Richtlinie 2017 (unter 3.2.5.3):
"Bei mindestens 5% aller Einsätze, mindestens jedoch einmal pro Monat und Gerät sind Hämatokrit (Sollwert > 50 %) am aufbereiteten Präparat und die Eliminationsrate von Gesamteiweiß oder Albumin (Sollwert >90% des Ausgangswertes) als Qualitätskontrolle zu bestimmen".

Die Zusammensetzung des Reservoirblutgemisches ist bei verschiedenen Patienten, Maschinen und Operationen unterschiedlich, zudem inhomogen. Trotzdem ist eine prozentuale Auswaschleistung orientiert am Plasmagehalt einigermaßen mit vielen Einschränkungen tolerabel. Aber was dann im Einzelfall bei Abweichungen zwingend unternommen werden muss, ist unklar.

Da aber noch nicht für alle Modelle ein Entnahmeset erhältlich ist und die Richtlinie hoffentlich sich auch diesbezüglich (hoffentlich) in Überarbeitung befindet, haben wir vorgeschlagen die vorgeschriebenen Kontrollmessungen anhand des Plasmaspiegels der Patienten und in angepassten Frequenzen durchzuführen. Wenn die Einsatzfrequenz der MAT sehr gering ist, dass auch die 5% Untergrenze nicht in 3 Monaten erreicht wird (bsp. 1x/Monat) (und auch sonst in der Vergangenheit keine Auffälligkeiten vorlagen) müsste meiner Ansicht nach erst in 3 Monaten eine einmalige Kontrolle erfolgen.


Im Großen und Ganzen bleibt die Diskussion um Sinn und Zweck, Praxis der Handhabung und Frequenz offen.

Tut mir leid, Ihnen keine klarere Antwort geben zu können...

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
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