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Author Topic: EDV-Signatur ausreichend
Peter
kommt regelmäßig her
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ID # 119


  Posted on September 20, 2012 12:26 PM (#1)  |  Quote Quote   PM PM   E-mail E-mail
Guten Tag!

Ist es ausreichend im Zeitalter der EDV eine Transfusion allein über die EDV zu dokumentieren? Z.b über eine SIgnatur mit Benutzerpassword?
WIr würden gerne Anforderung der Blutprodukte und Dokumentation der Transfusionen allein EDV-abhängig dokumentieren! EIne SPeicherung für 15 JAhre sei gewährleistet! Das hiesse kein Ausfüllen mehr von Zetteln und Wegfall der Zettelaufbewahrung!

Posts: 62 | Member since: September 2006 | IP address: saved
Gelöscht
Deleted

ID # 5


  Posted on September 20, 2012 04:36 PM (#2)  |  Quote Quote
Eine alleinige Dokumentation von Transfusionen per EDV ohne Papierdokumentation halte ich für problematisch, da sich EDV-Systeme relativ schnell überholen.
Gemäß den Richtlinien Hämotherapie Kap. 4.3.10 und dem Transfusionsgesetz § 14 müssen zu Zwecken der Rückverfolgung bestimmte Daten sogar 30 Jahre aufbewahrt werden und zugänglich sein!
Welches EDV-System kann dies gewährleisten ???

Fazit: Die EDV ist ein sinnvolles Hilfsmittel zur Archivierung und zum schnellen Zugriff. Trotzdem kann sie wahrscheinlich die Zuordnung der Blutprodukte zum konkreten Patienten über 30 Jahre nicht sicherstellen.
Wir kommen vom Papier nicht weg!

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Schanzst
kommt regelmäßig her
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ID # 8


  Posted on October 04, 2012 04:23 PM (#3)  |  Quote Quote   PM PM   E-mail E-mail
Vielleicht langt es ja, die Angaben, die das Transfusiongesetz zur Nachverfolgung fordert, in Papierform zu archivieren in dem man diese Dinge 1 x im Jahr ausdruckt und sich im Rest auf die EDV verläßt.

Wenn alle Daten auf Papier archiviert werden müssten braucht man noch mal einen Aktenbunker. Und was ist wenn der mal brennt?

EDV Speicherungen können nach Transfusionsgesetz nach 15 Jahren gelöscht werden, nur die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 2 TFG sind nach Hämotherapierichtlinien mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 14 Abs. 3 TFG Patienten und Produktbezogene Zuordnung).

TFG § 14 Dokumentation
(3) Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV-erfassten Daten, müssen mindestens fünfzehn Jahre, die Daten nach Absatz 2 mindestens dreißig Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen zu Zwecken der Rückverfolgung unverzüglich verfügbar sein.

Links zur Info Aufbewahrungsfristen:
http://www.gfhev.de/de/qualitaetsmanagement/aufwahrungsfristen.pdf
http://www.kvhb.de/div/aufbewahrungsfrist.php
http://www.kv-rlp.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Mitglieder/Abrechnung/Aufbewahrungsfristen.pdf

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St. Schanz
Anästhesie und Notfallmedizin, Bluttransfusionswesen
Loßburg Schömberg

Posts: 141 | Member since: July 2003 | IP address: saved



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