IAKHforum |
Author | Topic: EDV-Signatur ausreichend |
---|---|
Peter kommt regelmäßig her ID # 119 |
Posted on September 20, 2012 12:26 PM (#1)
Quote
PM E-mail
Guten Tag!
Ist es ausreichend im Zeitalter der EDV eine Transfusion allein über die EDV zu dokumentieren? Z.b über eine SIgnatur mit Benutzerpassword? WIr würden gerne Anforderung der Blutprodukte und Dokumentation der Transfusionen allein EDV-abhängig dokumentieren! EIne SPeicherung für 15 JAhre sei gewährleistet! Das hiesse kein Ausfüllen mehr von Zetteln und Wegfall der Zettelaufbewahrung! |
Posts: 62 | Member since: September 2006 | IP address: saved | |
Gelöscht Deleted ID # 5 |
Posted on September 20, 2012 04:36 PM (#2)
Quote
Eine alleinige Dokumentation von Transfusionen per EDV ohne Papierdokumentation halte ich für problematisch, da sich EDV-Systeme relativ schnell überholen.
Gemäß den Richtlinien Hämotherapie Kap. 4.3.10 und dem Transfusionsgesetz § 14 müssen zu Zwecken der Rückverfolgung bestimmte Daten sogar 30 Jahre aufbewahrt werden und zugänglich sein! Welches EDV-System kann dies gewährleisten ??? Fazit: Die EDV ist ein sinnvolles Hilfsmittel zur Archivierung und zum schnellen Zugriff. Trotzdem kann sie wahrscheinlich die Zuordnung der Blutprodukte zum konkreten Patienten über 30 Jahre nicht sicherstellen. Wir kommen vom Papier nicht weg! |
IP address: saved | |
Schanzst kommt regelmäßig her ID # 8 |
Posted on October 04, 2012 04:23 PM (#3)
Quote
PM E-mail
Vielleicht langt es ja, die Angaben, die das Transfusiongesetz zur Nachverfolgung fordert, in Papierform zu archivieren in dem man diese Dinge 1 x im Jahr ausdruckt und sich im Rest auf die EDV verläßt.
Wenn alle Daten auf Papier archiviert werden müssten braucht man noch mal einen Aktenbunker. Und was ist wenn der mal brennt? EDV Speicherungen können nach Transfusionsgesetz nach 15 Jahren gelöscht werden, nur die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 2 TFG sind nach Hämotherapierichtlinien mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 14 Abs. 3 TFG Patienten und Produktbezogene Zuordnung). TFG § 14 Dokumentation (3) Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV-erfassten Daten, müssen mindestens fünfzehn Jahre, die Daten nach Absatz 2 mindestens dreißig Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen zu Zwecken der Rückverfolgung unverzüglich verfügbar sein. Links zur Info Aufbewahrungsfristen: http://www.gfhev.de/de/qualitaetsmanagement/aufwahrungsfristen.pdf http://www.kvhb.de/div/aufbewahrungsfrist.php http://www.kv-rlp.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Mitglieder/Abrechnung/Aufbewahrungsfristen.pdf ----------------------- St. Schanz Anästhesie und Notfallmedizin, Bluttransfusionswesen Loßburg Schömberg |
Posts: 141 | Member since: July 2003 | IP address: saved |
| IAKH | Board rules | Privacy policy
Tritanium Bulletin Board 1.8
© 2010–2021 Tritanium Scripts
Site created in 0.070319 seconds
Processed 16 files
gzip compression disabled
2288.46 KiB memory usage