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Autor Thema: EDV-Signatur ausreichend
Peter
kommt regelmäßig her
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ID # 119


  Erstellt am 20. September 2012 12:26 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Guten Tag!

Ist es ausreichend im Zeitalter der EDV eine Transfusion allein über die EDV zu dokumentieren? Z.b über eine SIgnatur mit Benutzerpassword?
WIr würden gerne Anforderung der Blutprodukte und Dokumentation der Transfusionen allein EDV-abhängig dokumentieren! EIne SPeicherung für 15 JAhre sei gewährleistet! Das hiesse kein Ausfüllen mehr von Zetteln und Wegfall der Zettelaufbewahrung!

Beiträge: 62 | Mitglied seit: September 2006 | IP-Adresse: gespeichert
Gelöscht
Gelöscht

ID # 5


  Erstellt am 20. September 2012 16:36 (#2)  |  Zitat Zitat
Eine alleinige Dokumentation von Transfusionen per EDV ohne Papierdokumentation halte ich für problematisch, da sich EDV-Systeme relativ schnell überholen.
Gemäß den Richtlinien Hämotherapie Kap. 4.3.10 und dem Transfusionsgesetz § 14 müssen zu Zwecken der Rückverfolgung bestimmte Daten sogar 30 Jahre aufbewahrt werden und zugänglich sein!
Welches EDV-System kann dies gewährleisten ???

Fazit: Die EDV ist ein sinnvolles Hilfsmittel zur Archivierung und zum schnellen Zugriff. Trotzdem kann sie wahrscheinlich die Zuordnung der Blutprodukte zum konkreten Patienten über 30 Jahre nicht sicherstellen.
Wir kommen vom Papier nicht weg!

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Schanzst
kommt regelmäßig her
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ID # 8


  Erstellt am 04. Oktober 2012 16:23 (#3)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Vielleicht langt es ja, die Angaben, die das Transfusiongesetz zur Nachverfolgung fordert, in Papierform zu archivieren in dem man diese Dinge 1 x im Jahr ausdruckt und sich im Rest auf die EDV verläßt.

Wenn alle Daten auf Papier archiviert werden müssten braucht man noch mal einen Aktenbunker. Und was ist wenn der mal brennt?

EDV Speicherungen können nach Transfusionsgesetz nach 15 Jahren gelöscht werden, nur die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 2 TFG sind nach Hämotherapierichtlinien mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 14 Abs. 3 TFG Patienten und Produktbezogene Zuordnung).

TFG § 14 Dokumentation
(3) Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV-erfassten Daten, müssen mindestens fünfzehn Jahre, die Daten nach Absatz 2 mindestens dreißig Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen zu Zwecken der Rückverfolgung unverzüglich verfügbar sein.

Links zur Info Aufbewahrungsfristen:
http://www.gfhev.de/de/qualitaetsmanagement/aufwahrungsfristen.pdf
http://www.kvhb.de/div/aufbewahrungsfrist.php
http://www.kv-rlp.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Mitglieder/Abrechnung/Aufbewahrungsfristen.pdf

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St. Schanz
Anästhesie und Notfallmedizin, Bluttransfusionswesen
Loßburg Schömberg

Beiträge: 141 | Mitglied seit: Juli 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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