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Autor Thema: MAT - Maschinelle Autotransfusion
rbinder
ist neu hier
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ID # 425


  Erstellt am 10. Dezember 2020 22:44 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Im Rahmen der Maschinellen Autotransfusion (MAT) sind gemäß Richtlinien Hämotherapie 2.6.4 gewisse Qualitätsnormen zu erfüllen. Liegt hier die Verantwortlichkeit in den Händen der ?leitenden ärztlichen Person? (Absatz 9) oder sind neben der Krankenhausleitung weitere Personen (Ärztlicher Direktor, TV, TB, QBH) involviert?

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bi

Beiträge: 3 | Mitglied seit: Mai 2017 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 11. Dezember 2020 16:13 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Sehr geehrter Herr Kollege,
Gemäß Richtlinie Hämotherapie 2.6.4 muss die "leitende ärztliche Person i. S. v. § 4 S: 1 Nr. 2 TFG " mindestens vierteljährlich die Prozess- und Produktqualität anhand der Herstellungsprotokolle sowie der dokumentierten Ergebnisse der Qualitätskontrollen (überprüfen) und "bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ein(leiten),(sowie) deren Wirksamkeit dokumentiert überwach(en)." Soviel zur Verantwortung für die Qualitätssicherung.

Die Anzeige der MAT nach § 67 Abs. 1 AMG bei der zuständigen Landesbehörde ist meines Erachtens ebenfalls Aufgabe der leitenden ärztlichen Person.

Die Verantwortung für die Einzelanwendung aber unterliegt laut Richtlinie mit Verweis auf das AMG beim anwendenden Arzt:..."soweit die MAT unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes zum Zwecke der persönlichen Anwendung durch diesen bei einem bestimmten Patienten hergestellt wird (§ 13 Abs. 2b AMG)"

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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