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Autor Thema: Freistellung von Amtsträgern
rbinder
ist neu hier
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ID # 425


  Erstellt am 10. Dezember 2020 22:45 (#1)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Kliniken, welche Blutbestandteile transfundieren, sind verpflichtet, entsprechend geschulte Mitarbeiter zu bestellen (Transfusionsverantwortlichen [TV], -beauftragte [TB], Qualitätsbeauftragte Hämotherapie [QBH], Leiter Blutdepot, Leiter immunhämatologisches Labor). Ebenso wie Kliniken, welche Transplantationen durchführen.
Für letztere gilt das Transplantationsgesetz (TPG), in welchem z.B. auch nach § 9b (https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/__9b.html) die Vorgaben für Transplantationsbeauftragte geregelt sind. Unter diese Regelungen fällt auch die Freistellung der Transplantationsbeauftragten für die Durchführung ihrer Tätigkeiten. Lässt sich eine ähnliche Regelung auch für die Transfusionsmedizin finden, da hier deren Tätigkeit in aller Regel weder vergütet wird noch ausreichend Freistellungen ermöglicht werden?

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bi

Beiträge: 3 | Mitglied seit: Mai 2017 | IP-Adresse: gespeichert
tfrietsch
Supermoderator
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ID # 24


  Erstellt am 11. Dezember 2020 14:18 (#2)  |  Zitat Zitat   PN PN   E-Mail E-Mail
Es ist zweifellos richtig, dass die Transfusionsbeauftragten TB, -Verantwortliche TV und QBH analog zu den Transplantationbeauftragten eine Freistellung erhalten müssen. Die im Transplantationsgesetz verankerte Regelung lautet "Transplantationsbeauftragte sind so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben und zu ihrer Teilnahme an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung erforderlich ist. Die Freistellung erfolgt mit einem Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu je zehn Intensivbehandlungsbetten. In Entnahmekrankenhäusern, die Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 sind, muss die Freistellung insgesamt eine ganze Stelle betragen. Die Entnahmekrankenhäuser erhalten Ersatz für die Aufwendungen für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten. Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Koordinierungsstelle nachzuweisen." (https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/__9b.html)

Leider lässt sich eine ähnliche Regelung für die Transfusionsmedizin nicht im TG finden, ist aber in gleicher Weise berechtigt und so zu fordern.
Die IAKH hat eine entsprechende Empfehlung zur Vergütung und Freistellung von TB, TV und QBH vorbereitet, die in den nächsten Tagen veröffentlicht werden wird.

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Prof Dr. med. Thomas Frietsch
1. Vorsitzender der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Hämotherapie IAKH e.V.
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Universitätsmedizin Mannheim

Beiträge: 331 | Mitglied seit: Dezember 2003 | IP-Adresse: gespeichert



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