Das Erratum der Hämotherapie Richtlinie 2017 ist erschienen!

 

  • Die sich seit langem in Arbeit befindende Korrektur der Richtlinie Hämotherapie 2017 als Erratum (zum PDF Download)ist auf der Seite der Bundesärztekammer erschienen. 

    Die IAKH hatte u.a. eingebracht, dass einige Fehler korrigiert werden:

    • 5.3.5 Sonstige Meldepflichten, S 77: Die zusätzliche Meldung der Anzahl der behandlungsbedürftigen Personen mit angeborenen Hämostasestörungen wurde aufgenommen
    • 6.4.1.3.7 Leitung eines Blutdepots, S.88:Der Leiter eines Blutdepots muss Facharzt sein, an einer theoretischen Fortbildung einer Ärztekammer teilgenommen haben und eine einwöchige Hospitation nachweisen. Die in der Richtlinie 2017 gleichgestellte Qualifizierungsanforderungen für die Leitung des immunhämatologischen Labors und der Leitung des Blutdepots wurden wieder auf den früheren Standgebracht.

    Die weiteren Änderungswünsche der IAKH zu 

    • 2.6.4 Maschinelle Autotransfusion, S.32/33: Der Wunsch der IAKH, dass im zu dokumentierenden Ausnahmefall die persönliche Anwendung der MAT auf eine andere ärztliche Person übergeben werden kann, wurde nicht aufgenommen.
    • 3.2.5.3 Qualitätssicherung der MAT, S.47: Auf die Unsicherheit und Umstrittenheit der jetzt vorgeschriebenen Methode wurde hingewiesen und die Streichung oder Umformulierung beantragt. Die Referenz des präoperativen Plasmaspiegels sollte im letzteren Falle als ausreichend angesehen werden.
    • 4.2 Patienten-individualisierte Häömotherapie(PBM), S. 50 und 6.4.1.3.4.2 Aufgaben der Transfusionskommission S. 87: Die Übertragung der Verantwortung für die Maßnahmen des PBM an den Träger und die Transfusionskommission den Träger sowie die Kontrolle durch den QB Hämotherapie als Inhalt des Meldeberichts stellt die Umsetzung des erfreulicherweise neu aufgenommenen Richtlinieninhalt der patienten-individualisierten Hämotherapie besser sicher als die jetzige Formulierung. Eine entsprechende Umformulierung wurde nicht aufgenommen.
    • 4.3.1 Aufklärung, Ss 50/51: Der Wunsch nach Anpassung der Aufklärungspflicht über das Risiko von existierenden Mangelzuständen (Blutarmut, Blutgerinnung, etc.) sowie über die Zeitdauer und den Effekt der Behebungsmaßnahmen gemäß der neuen AWMF-S3-Leitlinie zur präoperativen Anämie wurde nicht aufgenommen.
    • 4.4.7 Rhesusfaktor-Bestimmung bei D-weak oder unklar, S.55: Da es aufgrund der chronischen Knappheit an RhD-negativen EK sinnvoll ist, das Procedere bei unklaren Testergebnissen klarer vorzugeben und es nicht sinnvoll und fast nicht möglich ist, alle Patienten mit unklarem Rh D-Merkmal mit RhD-negativen EK zu versorgen, schlugen wir vor die Formulierung auf einen "vorrangige Versorgung mit "rh-negativen Konserven" zu ändern; was nicht angenommen wurde.
    • 4.4.8 Bestimmung weiterer Merkmale, S.55: Da nicht für alle Blutgruppenmerkmale 2 verschiedene polygonale Testseren erhältlich sind, sollte aufgenommen werden, dass nur wenn möglich so zu verfahren ist, wie gefordert. Die vorgeschlagene Umformulierung wurde nicht angenommen.
    • 5.3.5 Unerwünschte Ereignisse, Tab. 5.3, S. 77: Die verpflichtende Meldung von Verwechslungen, Über - und Unterdosierungen durch den Transfusionsverantwortlichen an das PEI oder ein zentrales Register für Transfusionssicherheit (entsprechende Änderungen in 6.4.1.3.2.2 Aufgaben des Transfusionsverantwortlichen: dort „…Unterstützung der qualitätsgesicherten Bereitstellung und Anwendung der Blutprodukte, Meldung von unerwünschten Ereignissen" wurde nicht aufgenommen.
    • 6.4.2.1, S. 89 Grundsätze (der Qualitätssicherung): Eine aktive Initiative der Kammer als Anstoß oder Aufforderung Peer Review sollte mit in die Richtlinie aufgenommen werden. Dem wurde nicht entsprochen.

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