Forderung der LAEK B-W nach Refinanzierung der Aufgaben des TV und TB

Die IAKH schließt sich dem Aufruf der LAK Baden-Württemberg an

Die LAek Baden-Württemberg ließ im Juli 2013 auf ihrer Homepage folgenden Beitrag veröffentlichen, dem sich die IAKH in Bezug auf die AUfgaben des TRansfiusionbeautragten und Transfusionsverantwortlichen als auch des Qualitätsbeauftragten für Hämotherapie in vollem Umfange anschließt:

Refinanzierung von Zusatzaufgaben in Kliniken (19.07.2013)

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene auf, für eine auskömmliche Finanzierung der Krankenhäuser zu sorgen. Hierzu gehört neben der Finanzierung der Investitionskosten und Beseitigung des Investitionskostenstaus durch die Länder auch die Refinanzierung sämtlicher Betriebskosten einschließlich der Kosten für vom Gesetzgeber übertragene Aufgaben (z.B. Ausbildung von PJ-Studenten, Weiterbildung, Fehlermanagement, QS-Datenbearbeitung, Umsetzung der Verpflichtungen nach Patientenrechtegesetz, Qualifikation und Beschäftigung von z.B. Transplantationsbeauftragten, Hygienebeauftragten, Haemotherapiebeauftragten, Transfusionsbeauftragten, Strahlenschutzbeauftragten, Datenschutzbeauftragten, QM-Beauftragten, DRG-Beauftragten, Fortbildungsbeauftragten, Beauftragten für biologische Sicherheit). Die Mittel für die Qualifizierung und Vergütung dieser zunehmenden Anzahl zusätzlicher Aufgaben in der Regel für Fachärztinnen/ Fachärzte, ferner für deren Vertretung in Zeiten der Ausübung solcher Zusatzaufgaben, können nicht aus den regulären DRGs stammen, sondern sind zusätzlich zur Verfügung zu stellen.

Begründung:

Zunehmend mehr verantwortungsvolle Aufgaben an Kliniken werden durch gesetzliche Vorgaben u.a. Ärzten zugeordnet. Damit einhergehend werden verpflichtend spezielle Zusatzqualifikationen gefordert. Diese sind in der Regel nur mit dem entsprechenden zusätzlichen finanziellem und zeitlichem Aufwand zu erwerben, den die Klinik tragen muss. Nach Abschluss der erforderlichen Zusatzqualifikation schließlich kostet die Erfüllung der übertragenen Funktion ärztliche Arbeitszeit.

Hierdurch zwangsläufig anfallende Kosten sind Betriebskosten einer Klinik, die in der Regel nicht zusätzlich zu den reinen Behandlungskosten refinanziert werden. 

Die öffentliche Hand ordnet qua Gesetz so anfallende Kosten zwar an - sorgt jedoch - mit Ausnahme eines anteiligen Kostenausgleichs bei Hygienebeauftragten und Transplantationsbeauftragten - regelhaft nicht oder nicht ausreichend für einen Ausgleich dieser Kosten.

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