Fortschreibung der Richtlinie zur Stammzellgewinnung erschienen

Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen – Erste Fortschreibung

Der Vorstand der Bundesärztekammer hatte bereits im Oktober 2018 die oben genannte Fortschreibung der Richtlinie, aufgestellt und nun im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut am  20.02.2019 verabschiedet. Damit ist die 2014 veröffentlichte Version hinfällig. Die Neufassung erscheint im Ärzteblatt () und auf der Webseite der BÄK. Ein Kommentar/Begleitartikel ist ebenfalls auf der Seite der BÄK abrufbar (PDF). Dieser zufolge war die neue Version notwendig geworden, da "Anpassungen an die veränderte Rechtslage sowie inhaltliche Anpassungen vorgenommen" werden mussten, "unter anderem bezüglich risikominimierender Maßnahmen zur Prävention von Übertragungen des Hepatitis- E-Virus durch Blutzubereitungen."

Im Vergleich zu der Version 2014  sind folgende Veränderungen vorgenommen worden:

Allgemein wird nicht mehr in den entsprechenden Passagen von "Mutter" bzw."leiblichem Vater" gesprochen , sondern vom "Personensorgeberechtigten". Die Benennung von Blutstammzellen und anderer älterer Termini ist in Hämatopoetische Stammzellzubereitungen (HSZZ) und korrektere Bezeichnungen geändert. 

Kapitel 1- Gegenstand und rechtliche Grundlagen:

  • Die Aktualisierung umfasst neue Regelungen im Vergleich zu 14 und auch Verweise auf das Qualitätsmanagement gemäß Richtlinie Hämotherapie 2017 und zur Qualitätssicherung labormedizinischer Untersuchungen. Das frühere Kapitel 2.2 ist eingearbeitet und die geänderte Rechtsgrundlage angeführt wie die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) und die TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewV).
  • Explizit wird auf den Vorrang der gesetzlichen Regelungen verwiesen, was bedeutet, dass die "Vermutungsregelung" nicht wie beim TFG und TPG greift: Wenn die aktuelle Richtlinie eingehalten ist, wird angenommen. dass der aktuellste Stand von Wissenschaft und Technik beachtet ist. 

Kapitel 2- Gewinnung und Herstellung hämatopoetischer Stammzellen:

  • 2.1- auf die Dokumentationspflicht und Aufbewahrungspflicht (30J) gemäß AMWHV und TPG-GewV wird explizit hingewiesen.
  • 2.2.2- die §§ des TPG werden spezifiziert
  • 2.2.3- Die Laboruntersuchungen bei autologer KMSZ,PBSZ sind um die Genomanalysen für HBV, HCV und HIV-1 erweitert
  • 2.3.1- Aufklärung: das Recht die Einwilligung zu widerrufen als auch der Hinweis zum Datenschutz und die Folgen und Spätfolgen mit den Maßnahmen zum Schutz des Spenders sind neu aufgenommen, im Unterkapitel der spezifischen Aufklärungsinhalte tauchen die Narkose und die erforderliche Analgesi sowie die Freiwilligkeit der allogenen Spende  als Extrapunkte auf.
  • 2.3.3-Spende von Minderjährigen- Dieser Artikel wurde gekürzt, auf die Rechtsgrundlagen je nach Entnahme hingewiesen.
  • 2.4.2- Die Qualitätssicherung und Dokumentation der Spende in einem Spenderegister ist neuerdings empfohlen
  • 2.4.3- die Verantwortlichen und Zuständigen des Kreißsaals und des Zulassungsinhabers für die Entnahme von Nabelschnurblut müssen nach wie vor (schriftlich) vertraglich geregelt sein und die Gewinnung gemäß der schriftlich hinterlegten Arbeitsanweisung unter der Verantwortung eines Arztes steril erfolgen (letzteres ohne Änderung)
  • 2.5- Verarbeitung von HSZZ: Bei substanzieller Bearbeitung sind die Vorschriften für ATMP zu beachten (1. Abschnitt 2.5.1. neu).
  • 2.6-Prüfung der Präparatequalität- - Laut Tabelle 5 sind autologe und allogene Präparate mit CD34+-Selektion als auch (neu) allogene Präparate mit T-Zell-Depletion auf Reinheit der CD34+-Zellen und Anzahl der CD3+ Zellen zu testen
  • 2.7.- der Absatz zur Kennzeichnung und Begleitdokumente ist gekürzt, es wird auf die Vorgaben von AMG und PEI verwiesen

Kapitel 3. Lagerung, Freigabe, Inverkehrbringen und Transport von HSZZ nbsp]

  • 3.2- die Freigabe und das Inverkehrbringen ist für KMSZZ gemäß AMWHV geregelt, die einheitliche Vorgehensweise für NSBZZ wird empfohlen. Insgesamt spiegeln die Umformulierungen in diesem Absatz die geänderten Anforderungen wider.

Kapitel 4. Qualitätssicherung 

  • Externe Audits werden empfohlen

Kapitel 5. Verbringen von HSZZ aus anderen Staaten nach Deutschland und Ausfuhr von HSZZ

  • Das Kapitel ist ganz neu, verweist jedoch nur ein einem kurzen Absatz auf die Vorschriften des AMG

Kapitel 6. Anwendungen von HSZZ

  • 6.1 Anforderungen- Die fachspezifische Qualifikation und fortlaufende, hochwertige Fort- und Weiterbildung des personals des Anwenderteams wird explizit gefordert. Spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen unterstützt durch Mindestzahlen von behandelten Patienten werden ebenso ausführlich erwähnt wie das festgelegte Behandlungskonzept inclusive Komplikationsmanagement mit niederschwelligem Zugriff auf weitere Fachdiszipline, Arbeitsplatzbeschreibungen, Organisationsschemata. Die Teilnahme an nationalen und internationalen Registern für Stammzelltransfplantation ist erforderlich.
  • 6.3  Bei der Liste der verfügbaren Konsiliardienste ist die Zahnheilkunde nicht mehr erforderlich. Dafür sind die bei der Nachbetreuung allogentransplantierter Patienten die Fachärzte verschiedener Disziplinen einzeln aufgeführt (und nicht mehr nur der Leiter der des Transplantationszentrums erforderlich).

Kapitel 7. Qualitätsmanagement

  •  7.3 Überwachung der Anwendung durch den QBH: Die "Bestätigung" ist jetzt eine Überprüfung

Kapitel 8. Meldeverpflichtungen

  • Die in der fürhehreren Version enthaltene Tabelle mit den Meldepflichten ist nicht mehr enthalten. Vielmehr wird pauschal auf die Meldepflichten auf Grundlage des AMG, TFG, TPG und den Berufsrecht-Verordnungen verwiesen. Freiwillige Zwischenfallmeldungen bei allogenen Transplantationen der World Marrow Donor Association werden erwähnt.

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