Aktuelle Satzung
Änderungsvorschlag vom 27.2.2023, Beschluss vom 11.3.2023
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der im Jahr 2001 gegründete Verein (Körperschaft) führt den Namen Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für klinische Hämotherapie e.V. (IAKH e.V.) und ist ein Verein von natürlichen und juristischen Personen, die klinische Hämotherapie und/oder Hämostaseologie betreiben oder interdisziplinär damit befasst sind.
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Die Körperschaft hat ihren Sitz in Ladenburg.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
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Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
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Der Verein bezweckt die Förderung der klinischen Hämotherapie und die Optimierung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Vertretern/Vertreterinnen verschiedenster medizinischer Fachdisziplinen, die sich mit Hämotherapie im weitesten Sinne befassen.
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Der Satzungszweck wird erreicht durch die Umsetzung folgender Aufgaben:
- Die Durchführung mindestens einer wissenschaftlichen Fachtagung pro Jahr zum Thema der Hämotherapie.
- Die Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie die Ausbildung des Nachwuchses.
- Die Initiierung und Mitwirkung an der Entwicklung transfusions-medizinischer Qualitätsstandards und des Qualitätsmanagements für klinische Einrichtungen.
- Die fachliche Beratung von Transfusionsbeauftragten und Transfusionsverantwortlichen.
- Die Ausrichtung oder Unterstützung von Fortbildungsseminaren für Transfusionsbeauftragte und Transfusionsverantwortliche.
- Die Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung von Leitlinien und Richtlinien für die Anwendung von Blutprodukten.
- Die Initiierung und Vertiefung der Verbindung zu allen klinischen Fächern mit Interesse an Hämotherapie sowie zu in- und ausländischen Fachgesellschaften, deren Interesse auch in der klinischen Hämotherapie liegt.
- Die Initiierung oder Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen.
- Initiierung und Unterstützung von wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Hämotherapie einschließlich der Unterstützung von aktiven Kongressbesuchen.
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Die Körperschaft strebt keinen pekuniären Gewinn an. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Etwaige finanzielle Überschüsse und sonstige Zuwendungen werden ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt. Kein Mitglied hat einen persönlichen Anspruch an das Vermögen der Körperschaft, auch nicht bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 - Organe des Vereins (der Körperschaft)
Die Organe der Körperschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
§ 4 - Mitglieder, Rechte und Pflichten
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Vereinsgemeinschaft besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Mitgliederversammlung
In den Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin in Textform (oder per E-Mail) beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt, wenn der Antrag auf der Mitgliederversammlung durch ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung der Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung sind deshalb diese Änderungen, insbesondere Anträge auf Satzungsänderungen, im Wortlaut in Textform (auch als Anhang zur E-Mail) mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes, in der Regel von dem/der 1. Vorsitzenden, geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen: in der Regel sollte dies ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes (Schriftführer/in) sein.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das in Textform (E-Mail) den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Alternativ kann ein Bereich der Webseite im geschlossenen Mitgliederbereich zur Veröffentlichung der Protokolle genutzt werden.
§ 5 - Austritt und Ausschluss
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person.
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Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, er gilt zum jeweiligen Jahresende, wenn eine Erklärung in Textform an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt ist. Der Beitrag ist in diesem Falle für das Kalenderjahr noch zu zahlen, in dem der Austritt mitgeteilt worden ist.
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Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Schatzmeisters mit seinen Beiträgen länger als zwei Jahre im Rückstand ist, verliert seine Mitgliedschaft. Ein Wiedereintritt in den Verein kann nur mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, sobald die rückständigen Beiträge nachgezahlt sind.
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Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt worden ist oder dem/der die Approbation als Arzt/Ärztin entzogen worden ist, verliert ohne weiteres seine Mitgliedschaft.
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Schädigt ein Mitglied das Ansehen des Vereins oder verstößt es gegen die von der Ärztekammer niedergelegten Grundsätze über das Verhalten zwischen Ärzten/Ärztinnen, so ist über den Ausschluss im Vorstand zu beraten. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung werden entsprechend begründete Vorschläge vorgelegt. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird dann ausgesprochen, wenn auf der Mitgliederversammlung in einer geheimen Abstimmung mit Stimmzetteln mehr als ¾ der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen. Von der Sitzung, in der über den Ausschlussantrag verhandelt wird, ist der Betreffende auszuschließen.
§ 6 - Zusammensetzung des Vorstandes/Arbeit im Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit dem/der 1. und dem/r 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in, einem/einer Generalsekretär/in und dem erweiterten Vorstand. Der/die Generalsekretärin wird auf Vorschlag des/ der 1. Vorsitzenden für 4 Jahre gewählt und vertritt die/den Vorsitzende/n nach innen und nach außen. Der/die Generalsekretär/in hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, er/sie hat die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuberufen, vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.
Protokollarisch ist der/die Generalsekretär/in unterhalb der/des 1. Vorsitzenden angesiedelt. Die Grundsatzentscheidungen werden vom vollständigen geschäftsführenden Vorstand getroffen, in dem der/die Generalsekretär/in eine Stimme und ein Vetorecht hat.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten jeweils mit Einzelvertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der/die 1. Vorsitzende durch den/die 2. Vorsitzende/n oder durch den/die Generalsekretär/in vertreten.
Zur Führung der Bankkonten ist der/die Schatzmeister/in, der/die Generalsekretär/in oder der/die 1. Vorsitzende, jeder für sich allein, unterschriftsberechtigt. Sie sind die gesetzlichen Vertreter/innen im Sinne des § 26 BGB.
Dem erweiterten Vorstand gehören maximal fünf Beiräte/innen an, die mit Sonderaufgaben und Zuständigkeiten betraut werden. Sie unterstützen den Vorstand bei seinen vielfältigen Aufgaben und ermöglichen dadurch eine funktionierende Vereinsarbeit. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes werden die Beiräte/innen in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beiräte/innen haben neben ihrer Kontrollfunktion ein volles Stimmrecht im Gesamtvorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Körperschaft. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, er stellt die Tagesordnung und beruft durch den/die 1. Vorsitzende/n oder dessen/deren Vertreter/innen die Mitgliederversammlung ein.
Auf schriftlichen Antrag von zwei der Vorstandsmitglieder muss innerhalb von 4 Wochen eine Vorstandssitzung einberufen werden.
Der/die Schriftführer/in ist zuständig für den gesamten Schriftwechsel der Körperschaft, soweit er/sie nicht von anderen Mitgliedern des Vorstandes unterstützt wird. Er/Sie hat das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung zu führen.
Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Finanzen der Körperschaft, führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben in Zusammenarbeit mit dem Steuerbüro. Er/Sie hat jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben. In zweijährigem Abstand wird die Überprüfung der Richtigkeit des Kassenberichtes durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer/innen (ordentliche Mitglieder) überprüft. Es erfolgt ein schriftlicher Bericht der Kassenprüfer/innen, der auf der Mitgliederversammlung verlesen wird.
Der/die Schatzmeister/in unterstützt den/die Schriftführer/in bei der fortlaufenden Aktualisierung des Mitgliederverzeichnisses. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Abstimmungen im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand: Sind Abstimmungen bei Beschlüssen im Vorstand erforderlich oder werden sie durch ein oder mehrere Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiternden Vorstandes beantragt, so entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
§ 7 - Wahl des Vorstandes
Die Wahl aller Mitglieder des Vorstandes erfolgt i. d. R. im Rahmen der Mitgliederversammlung während der Jahrestagung. Am Ende der Jahrestagung übergeben i. d. R. die scheidenden Mitglieder des Vorstandes ihre Ämter an die gewählten Nachfolger/in.
Vor jeder Wahl ist von der Mitgliederversammlung ein/e Wahlleiter/in zu bestimmen. Der/die Wahlleiter/in ist dafür verantwortlich, dass das Wahlverfahren nach den Vorgaben der Satzung erfolgt.
Der Vorstand ist verpflichtet, dem/der Wahlleiter/in für jedes Vorstandsamt einen Wahlvorschlag zu unterbreiten.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, die des/der Generalsekretär/in 4 Jahre, eine Wiederwahl für alle Mitglieder des Vorstandes ist möglich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- der Bericht des/r 1. Vorsitzenden oder seiner/s Vertreters/in (auch durch den/die Generalsekretärin)
- der Bericht des/r Schriftführers/in
- der Bericht des/r Schatzmeisters/in oder seines/ihrer Vertreters/in
- der Bericht des/r Kassenprüfer/in
- der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtsübernahme erfolgt jeweils an dem 1. des auf die Wahl folgenden Monats.
Abstimmungen und Wahlen:
- Es entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung für besondere Fälle etwas anderes bestimmt.
- Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
- Für einen Beschluss, durch den der Zweck des Vereins geändert werden soll, ist nach § 33 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein anderes ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Ergibt sich bei den Wahlen eine Stimmengleichheit bei dem/den Kandidat/innen mit der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidat/innen wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
- Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies im geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand mindestens ein/e Stimmberechtigte/r oder in der Mitgliederversammlung mindestens 10% der Stimmberechtigten verlangen.
- Abwesende Mitglieder können als Vorstandsmitglied nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie ggf. die Wahl annehmen würden.
- Der bisherige Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 8 - Aufwendung und Entschädigung
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Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können ihnen gem. § 670 BGB auf Antrag gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.
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Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter/innen gegen ein angemessenes Entgelt anzustellen oder Aufgaben auf Grundlage von Dienst- und Werkverträgen zu vergeben, wenn dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
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Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seinem Entstehen geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden, die prüffähig sind.
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Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder und Mitarbeiter/innen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 9 - Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer/innen. Diese dürfen keine Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.§ 10 - Vermögen des Vereins
- Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus Kapital und Barvermögen, entstanden aus Beiträgen und Überschüssen aus Tagungseinnahmen, Veranstaltungen und Seminaren.
- Wesentliche Veränderungen im Vermögen sind in der Mitgliederversammlung mitzuteilen bzw. zu beschließen.
- Ein Rechenschaftsbericht ist alle 2 Jahre der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 12 Wochen vor diesem Termin erfolgen. Bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung Klinische Hämotherapie und Transfusionssicherheit e. V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Marburg, den 11. März 2023