Ziele der Gemeinschaft
Zweck des IAKH e. V. ist die Förderung der klinischen Hämotherapie und die Optimierung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Vertretern der Fachdisziplinen, die Hämotherapie betreiben.
- Förderung von Fort-, Weiter- und Ausbildung in der klinischen Hämotherapie
- Mitwirkung an der Entwicklung des transfusionsmedizinischen Qualitätsmanagements
- Fachliche Beratung von Transfusionsverantwortlichen und -beauftragten
- Fortbildungsseminare für Transfusionsverantwortliche und -beauftragte
- Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung von Richtlinien und Leitlinien für die Anwendung von Blutprodukten
- Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Gesellschaften ähnlicher Zielsetzung
Die IAKH hat zur Zeit ca. 600 Mitglieder. Sie wurde auf den Marburger Transfusionsgesprächen 2002 gegründet. Die Arbeitsgemeinschaft war zunächst einer der am schnellsten wachsenden medizinischen Fachverbände.
Siehe Gründungsanzeige im Ärzteblatt
Pflichten und Aufgaben von ernannten Ärzten
Anwendung von Blutprodukten durch Ärzte
Wir klinisch tätigen Ärzte sorgen für die Sicherheit und Wirksamkeit von Blutprodukten. Aber nicht jeder approbierte Arzt darf alle Blutprodukte anwenden. Alles ist im Transfusionsgesetz TFG (www.juris.de), den aktuellen Richtlinien Hämotherapie und den Querschnittsleitlinien Hämotherapie geregelt. Der Gesetzgeber verlangt eine „dafür erforderliche Kenntnis und ausreichende Erfahrung“. Was das genau ist, muss je nach Fachgebiet in jedem Krankenhaus eigens definiert werden. Auch für die Anforderung von Labortests und Blutuntersuchungen wird eine „besondere Sachkunde“ im Transfusionsgesetz gefordert. Auch braucht man für Spezialanwendungen wie die Durchführung einer Stammzelltransplantation oder maschinellen Autotransfusion andere Erfahrungen und Kenntnisse als für das fehlerfreie Anhängen von Blutkonserven oder Spritzen von Immunglobulinen. Es ist Aufgabe des Transfusionsverantwortlichen, dies für die jeweilige Einrichtung der Krankenversorgung und die dort vorhandenen Fachgebiete festzulegen.
Pflichtenliste / Aufgaben der Transfusionsbeauftragten
gemäß RiLi Hämotherapie 2017 (Kap. 6.4.1.3.3.2)
(muss vom Träger der Einrichtung bestellt werden, wenn in der Einrichtung Blutprodukte im Sinne der Richtlinien 2017 angewandt werden)
- Sicherstellung der Umsetzung der Abteilungs-Aufgaben im Rahmen des Transfusionsgesetzes TG in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen TV
- Beratung der Abteilung in Fragen zu Indikation, Qualitätssicherung, Organisation und Dokumentation der Hämotherapie
- Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit Blut und Blutprodukten in der Abteilung
- Regelung der Meldung und Unterrichtungspflichten gemäß §16 Abs. 1, Satz 2 TFG für alle Abteilungsärzte (Informationspflicht des Behandlers bei „unerwünschten Ereignissen“)
- Regelung bzw. Durchführung der Unterweisung aller Abteilungs-Ärzte zum Erwerb der „besonderen Sachkunde (§ 13 Abs. 1 TFG) (RiLi Kap. 4.4., S. 104) für die Anforderung von blutgruppenserologischen Untersuchungen und Blutprodukten
- Beteiligung an den Ermittlungen im Rückverfolgungsverfahren nach § 19 Abs. 2 TFG
Qualifikationsvoraussetzungen:
In der Einrichtung tätige Ärzte mit bestimmten Zusatzqualifikationen (z.B. Facharzt einer beliebigen Fachrichtung mit zusätzlicher theoretischer Ausbildung in Transfusionsmedizin 16h Kurs A und B)
Pflichtenliste / Aufgaben der Transfusionsverantwortlichen
- Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen in der gesamten Einrichtung und allen Abteilungen
- Erstellung von einrichtungs- und fachspezifischen Regelungen zur Anwendung von Blut und Blutprodukten auf dem Boden der Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten in der jeweils gültigen Fassung und der aktuellsten Richtlinie Hämotherapie
- Unterstützung eines Konzepts zur Patienten-individualisierten Hämotherapie (Patient Blood Management)
- Gewährleistung der einheitlichen Organisation bei Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen
- Fortentwicklung des Qualitätssicherheitssystems der Hämotherapie
- Regelung der qualitätsgesicherten Bereitstellung der Blutprodukte
- Konsiliarische Beratung bei der Patientenbehandlung mit Blutprodukten
- Einberufung und Leitung der Transfusionskommission
Qualifikationsvoraussetzungen (RiLi 6.4.1.3.2.3):
Ärzte mit bestimmten Zusatzqualifikationen (z.B. Facharzt für Transfusionsmedizin, Facharzt mit Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen, Facharzt einer beliebigen Fachrichtung mit zusätzlicher theoretischer Ausbildung in Transfusionsmedizin 16h Kurs A und B und 2 wöchige Hospitation in der Transfusionsmedizin)
Pflichtenliste / Aufgaben der Qualitätsbeauftragten Hämotherapie
gemäß RiLi Hämotherapie 2017 (Kap. 6.4.2.2.2)
(muss vom Träger der Einrichtung bestellt werden, wenn in der Einrichtung > 50 Anwendungen von Blutprodukten /Jahr erfolgen)
- Implementierung und Fortführung eines Qualitätsmanagementsystems im Bereich Hämotherapie im Sinne eines gelebten PDCA (Plan–Do-Check-Act) Zyklus
- Überprüfung der Bestandteile des QS-Systems Hämotherapie, wie z.B.:
- Berufung und Qualifikation aller Funktionen (Verantwortliche und Beauftragte, Leitungen)
- Bildung und regelmäßige Tagung Transfusionskommission
- Existenz von schriftlichen Arbeits- und Dienstanweisungen
- Zugänglichkeit der aktuellsten Richtlinien und Anweisungen für alle Mitarbeiter
- Existenz der einrichtungsinternen Einweisung neuer Mitarbeiter
- Erstellung bzw. Kontrolle der erfolgten Gewinnungs- und Verbrauchs-Meldung gemäß §21 TFG an das Paul-Ehrlich Institut
Qualifikationsvoraussetzungen:
gemäß RiLi Hämotherapie 2017 (Kap. 6.4.2.2.3)
Approbierte Ärzte mit mindestens 3 jähriger Berufserfahrung und bestimmten Zusatzqualifikationen im Qualitätsmanagement ( a.) Erfüllung der Voraussetzung für die Zusatzbezeichnung „Ärztliches Qualitätsmanagement“, b.) 40 Stunden theoretische, von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildung „Qualitätsbeauftragter Hämotherapie“)
Siehe auch Webseite der Uni Würzburg
Bei Zweifeln in der Formulierung oder bei Erläuterungsbedarf verweisen wir auf die ursprüngliche Formulierung in der Richtlinie Hämotherapie.