Die amerikanischen Transfusionsmediziner der American Association of Blood Banks (AABB) haben ihre internationale Leitlinien zum Gebrauch von Blutkonserven upgedatet. In Endeffekt kann nun mit moderater Evidenz gesagt werden kann, dass die meisten Empfängerkollektive durch restriktive Transfusionstrigger keine Veränderungen des Behandlungsergebnisses erlitten.
Der Titel Gesamtnovelle trügt- es wurden hauptsächlich
die Spendevorschriften hinsichtlich einer Gleichstellung aller Spender mit einer auf Langzeit angelegten Paarbeziehung angepasst. Sexuelles Risikoverhalten ist nun unabhängig vom Geschlecht ein Ausschlusskriterium
die Möglichkeit geschaffen, Telemedizin im Rahmen der Blutspende zu nutzen,
die Aufhebung der Höchstaltersgrenzen für spendewillige Personen an eine regelmäßige Überprüfung der Spendetauglichkeit gebunden.
Außerdem:
Der Einsatz der maschinellen Autotransfusion MAT in der Herzklappenchirurgie bei Endokarditis kann nun nach einer Risiko-Nutzen-Abwägung erfolgen.
Fehltransfusionen nehmen mit 30 gemeldeten Fällen - davon 3 tödlich - die Spitzenposition ein. Ebenfalls tödlich verlief die Sepsis durch eine verkeimte Konserve. Eine Übertragung von Viruserkrankungen konnte nicht nachgewiesen werden. Lediglich eine EBV-Infektion, die im Jahr 2020 stattfand aber 2021 gemeldet wurde, gelangte in die Statistik...
Mit den aktuellen Änderungen des Transfusionsgesetzes sind Umstände und künftige Richtlinienänderungen verbunden, die uns Kliniker nicht direkt betreffen, aber die auch für uns als Anwender der Blutprodukte interessant sind. Die Anhörung der diesjährigen Richtlinienänderung bezieht sich aber nur auf die von der Gesetzesänderung betroffenen Paragrafen zur Spenderauswahl und die Ermittlung des Sachstands der medizinischen Wissenschaft durch die Bundesärztekammer (es geht nicht um eine Gesamtnovellierung)...
Ende Dezember 2022 wurde das Arzneimittelrecht für die Ermöglichung das Blutvertriebs von den Blutspendezentralen an die Rettungsdienste geändert: Nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes , den Paragraphen zur Regelung des Betriebsweges von Arzneimitteln, wurde folgende Nummer 5a eingefügt: ( Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel nur abgeben an "durch Landesrecht bestimmte Träger der Luftrettung, soweit es sich um aus menschlichem Blut gewonnene Erythrozytenkonzentrate handelt,“
Das bedeutet, dass die pharmazeutischen Hersteller, also die Blutspendedienste, Blutprodukte (allerdings nur Erythrozytenkonzentrate) an Rettungsorganisationen wie DRF und ADAC abgeben dürfen, Diese dürfen also auch ein eigenes Depot mit Erythrozytenkonzentraten betreiben- bis nächstes Jahr und lediglich zur Evaluation.